Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsKreditinstitute haben dafür zu sorgen, dass die Kreditvergabe nach soliden, klar definierten Kriterien erfolgt. Die Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten sind nachvollziehbar zu regeln und schriftlich zu dokumentieren.
(2)Absatz 2Kreditinstitute haben über interne Methoden zu verfügen, anhand derer sie das Kreditrisiko sowohl für einzelne Schuldner, Wertpapiere oder Verbriefungspositionen als auch für das gesamte Portfolio und für Gruppen verbundener Kunden bewerten können. Diese internen Methoden dürfen sich insbesondere nicht ausschließlich oder automatisch auf externe Bonitätsbeurteilungen stützen. Beruhen Eigenmittelanforderungen auf der Bonitätsbeurteilung einer externen Ratingagentur oder der Tatsache, dass für eine Risikoposition kein Rating besteht, so befreit dies die Kreditinstitute nicht von der Pflicht, darüber hinaus andere einschlägige Informationen zur Bewertung der Allokation ihres internen Kapitals in Betracht zu ziehen.
(3)Absatz 3Kreditinstitute haben wirksame Systeme einzurichten:
1.Ziffer einsfür die laufende Verwaltung und Überwachung der verschiedenen kreditrisikobehafteten Portfolios und Positionen;
2.Ziffer 2für die Erkennung und Verwaltung von Problemkrediten;
3.Ziffer 3für die Vornahme adäquater Wertberichtigungen und Rückstellungen.
(4)Absatz 4Kreditinstitute haben ihre Kreditportfolios unter Berücksichtigung ihrer allgemeinen Kreditstrategie angemessen zu diversifizieren. Hierbei haben sie insbesondere auf ihre Zielmärkte abzustellen.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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