§ 12 KI-RMV

KI-RMV - Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

 (1) Kreditinstitute haben über geeignete Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme für die Identifizierung, Messung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung des Liquiditätsrisikos über eine angemessene Zahl von Zeiträumen, einschließlich innerhalb eines Geschäftstages, zu verfügen, um sicherzustellen, dass sie über angemessene Liquiditätspuffer verfügen. Die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme sind auf die betreffenden Geschäftsfelder, Währungen, Zweigstellen und Rechtssubjekte anzupassen.

(2) Die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme nach Abs. 1 umfassen unter anderem Mechanismen für eine angemessene Allokation der Liquiditätskosten, -vorteile und -risiken.

(3) Die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme nach Abs. 1 haben der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Tätigkeitsbereich des Instituts sowie der vom Leitungsorgan festgelegten Risikotoleranz angemessen zu entsprechen und die Bedeutung des Kreditinstituts in jedem Mitgliedstaat, in dem es tätig ist, widerzuspiegeln. Das Leitungsorgan hat alle relevanten Geschäftsbereiche des Instituts über die Risikotoleranz zu informieren.

(4) Kreditinstitute haben unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte die Angemessenheit ihrer Liquiditätsrisikoprofile laufend sicherzustellen und darauf zu achten, dass das jeweilige Risikoprofil für das Funktionieren und die Solidität des Finanzsystems erforderlich ist, nicht aber darüber hinausgeht und dadurch unangemessene Systemrisiken (§ 2 Z 41 BWG) generiert.

(5) Kreditinstitute haben über Methoden für die Identifizierung, Messung, Steuerung und Überwachung von Refinanzierungspositionen zu verfügen. In diese Methoden sind die aktuellen und erwarteten wesentlichen Zahlungsströme in und aus Vermögenswerten, Passivpositionen, außerbilanzmäßigen Positionen, einschließlich Eventualverbindlichkeiten, sowie die möglichen Auswirkungen des Reputationsrisikos einzubeziehen.

(6) Kreditinstitute haben zwischen belasteten und unbelasteten Vermögenswerten, die jederzeit, insbesondere in Krisenzeiten, verfügbar sind, zu unterscheiden. Kreditinstitute haben die Risiken, die aus der Reservierung von Vermögenswerten (Asset Encumbrance) entstehen, zu berücksichtigen und Verfahren einzurichten, die insbesondere Höhe, Entwicklung und Art von Asset Encumbrance abbilden. Kreditinstitute haben das Rechtssubjekt, bei dem die Vermögenswerte verwahrt werden, den Staat, in dem diese mit rechtsbegründender Wirkung entweder in einem Register eingetragen oder auf einem Konto verbucht sind, sowie die Liquidierbarkeit der Vermögenswerte zu berücksichtigen. Die Kreditinstitute haben zu überwachen, wie diese Vermögenswerte zeitnah mobilisiert werden können.

(7) Kreditinstitute haben den geltenden rechtlichen, regulatorischen und operationellen Beschränkungen für potenzielle Übertragungen von Liquidität und unbelasteten Vermögenswerten zwischen Einheiten oder Rechtssubjekten, sowohl innerhalb als auch außerhalb des EWR, Rechnung zu tragen.

(8) Kreditinstitute haben verschiedene Vorkehrungen zur Minderung des Liquiditätsrisikos, einschließlich Limit-Systeme und Liquiditätspuffern, zu treffen, um unterschiedlichen Stresssituationen standhalten zu können. Sie haben Vorkehrungen zur Sicherstellung einer hinreichend diversifizierten Refinanzierungsstruktur und des Zugangs zu Refinanzierungsquellen zu treffen. Diese Vorkehrungen sind regelmäßig zu überprüfen.

(9) Kreditinstitute haben Stresstests für Liquiditätspositionen und Risikominderungsfaktoren zu erstellen. In diesen Stresstests sind auch außerbilanzmäßige Posten und andere Eventualverbindlichkeiten, einschließlich jener von Verbriefungszweckgesellschaften und anderen Zweckgesellschaften, bei denen das Kreditinstitut als Sponsor auftritt oder materielle Liquiditätshilfe leistet, einzubeziehen. Die Annahmen, die den Entscheidungen über die Finanzierungsposition zugrunde liegen, sind regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, zu überprüfen.

(10) Kreditinstitute haben die möglichen Auswirkungen von institutsspezifischen, marktweiten und kombinierten Stresstests zu berücksichtigen. Dabei sind unterschiedliche Zeithorizonte und unterschiedlich schwere Krisensituationen einzubeziehen.

(11) Kreditinstitute haben ihre Strategien, internen Grundsätze und Limit-Systeme für das Liquiditätsrisiko auf Basis der Ergebnisse der Stresstests nach Abs. 9 zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen.

(12) Kreditinstitute haben wirkungsvolle Notfallkonzepte, welche die Ergebnisse der Stresstests nach Abs. 9 berücksichtigen, zu erstellen. Die Notfallkonzepte müssen konkrete Durchführungsmaßnahmen inkludieren und geeignet sein, für den Fall von Liquiditätskrisen etwaige Liquiditätsengpässe auch bei Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat zu überwinden. Die Konzepte haben quantitative Einschätzungen hinsichtlich der im Stressfall zu erwartenden Zu- und Abflüsse von liquiden Mitteln zu inkludieren. Diese Konzepte sind regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, zu überprüfen sowie auf Basis der Ergebnisse der Stresstests nach Abs. 9 zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen. Kreditinstitute haben die notwendigen operativen Maßnahmen präventiv zu implementieren und zu testen, damit die Notfallkonzepte im Krisenfall unverzüglich umgesetzt werden können. Dem Leitungsorgan ist über die Überprüfung der Konzepte sowie deren Aktualisierung zu berichten. Das Leitungsorgan hat die Notfallkonzepte, ihre Aktualisierung sowie die sich daraus ergebenden Anpassungen der internen Grundsätze und Verfahren zu billigen.

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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