(1) Kreditinstitute haben über Grundsätze und Verfahren zur Ermittlung, Steuerung und Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung zu verfügen.
(2) Als Indikatoren für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung sind jedenfalls die nach Art. 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Verschuldungsquote und Inkongruenzen zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten heranzuziehen. Kreditinstitute haben im Hinblick auf das Risiko einer übermäßigen Verschuldung einer Reihe unterschiedlicher Krisensituationen standhalten zu können.
(3) Kreditinstitute haben das Risiko einer übermäßigen Verschuldung präventiv zu überwachen und zu diesem Zweck der potenziellen Erhöhung dieses Risikos, zu der es durch erwartete oder realisierte Verluste und der dadurch bedingten Verringerung der Eigenmittel je nach geltenden Rechnungslegungsvorschriften kommen kann, gebührend Rechnung zu tragen.
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