Kreditinstitute haben mittels schriftlicher Grundsätze und Verfahren insbesondere folgende Konzentrationsrisiken zu erfassen und zu steuern:
1.Ziffer einsDas Konzentrationsrisiko aus den Risikopositionen gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei, einschließlich zentraler Gegenparteien sowie gegenüber Gruppen verbundener Gegenparteien;
2.Ziffer 2das Konzentrationsrisiko gegenüber Gegenparteien, die aus demselben Wirtschaftszweig oder derselben Region stammen oder die denselben Tätigkeiten nachgehen oder dieselben Waren vertreiben;
3.Ziffer 3das Konzentrationsrisiko aus dem Einsatz von kreditrisikomindernden Techniken;
4.Ziffer 4das Konzentrationsrisiko aus großen indirekten Kreditrisiken;
5.Ziffer 5das Konzentrationsrisiko im Rahmen der Veranlagung von Vermögenswerten, aus Finanzierungsquellen und Fälligkeitskonzentrationen sowie
6.Ziffer 6das Konzentrationsrisiko aus korrelierenden Risikofaktoren.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 KI-RMV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 KI-RMV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 KI-RMV