§ 7 KI-RMV

KI-RMV - Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Kreditinstitute haben mittels schriftlicher Grundsätze und Verfahren insbesondere folgende Konzentrationsrisiken zu erfassen und zu steuern:

1.

Das Konzentrationsrisiko aus den Risikopositionen gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei, einschließlich zentraler Gegenparteien sowie gegenüber Gruppen verbundener Gegenparteien;

2.

das Konzentrationsrisiko gegenüber Gegenparteien, die aus demselben Wirtschaftszweig oder derselben Region stammen oder die denselben Tätigkeiten nachgehen oder dieselben Waren vertreiben;

3.

das Konzentrationsrisiko aus dem Einsatz von kreditrisikomindernden Techniken;

4.

das Konzentrationsrisiko aus großen indirekten Kreditrisiken;

5.

das Konzentrationsrisiko im Rahmen der Veranlagung von Vermögenswerten, aus Finanzierungsquellen und Fälligkeitskonzentrationen sowie

6.

das Konzentrationsrisiko aus korrelierenden Risikofaktoren.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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