Kreditinstitute haben mittels schriftlicher Grundsätze und Verfahren insbesondere folgende Konzentrationsrisiken zu erfassen und zu steuern:
1. | Das Konzentrationsrisiko aus den Risikopositionen gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei, einschließlich zentraler Gegenparteien sowie gegenüber Gruppen verbundener Gegenparteien; | |||||||||
2. | das Konzentrationsrisiko gegenüber Gegenparteien, die aus demselben Wirtschaftszweig oder derselben Region stammen oder die denselben Tätigkeiten nachgehen oder dieselben Waren vertreiben; | |||||||||
3. | das Konzentrationsrisiko aus dem Einsatz von kreditrisikomindernden Techniken; | |||||||||
4. | das Konzentrationsrisiko aus großen indirekten Kreditrisiken; | |||||||||
5. | das Konzentrationsrisiko im Rahmen der Veranlagung von Vermögenswerten, aus Finanzierungsquellen und Fälligkeitskonzentrationen sowie | |||||||||
6. | das Konzentrationsrisiko aus korrelierenden Risikofaktoren. |
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