Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU in das österreichische Recht. Sie regelt die Mindestanforderungen zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfassung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung der Risikoarten gemäß § 39 Abs. 2b BWG.
(1) Diese Verordnung ist insoweit auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, als diese nicht gemäß § 3 BWG oder § 30a Abs. 6 BWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß § 10 Abs. 6 InvFG 2011 von der Einhaltung des § 39 Abs. 4 BWG auf Einzelbasis befreit wurden.
(2) Kreditinstitutsgruppen gemäß § 30 BWG, institutsbezogene Sicherungssysteme gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG haben die Anforderungen dieser Verordnung auf konsolidierter Basis zu erfüllen.
(3) § 12 (Liquiditätsrisiko) gilt ebenso für das Zentralinstitut eines Liquiditätsverbundes gemäß § 27a BWG. Zentralinstitute haben dabei sämtliche Risiken, die sich aus dem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs ergeben können, in das Liquiditätsrisikomanagement einzubeziehen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 431/2021)
(1) Kreditinstitute haben die im Abschnitt 2 (Bestimmungen zu den einzelnen Risikoarten) festgelegten Mindestanforderungen bei der Erfassung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß § 39 Abs. 2 BWG angemessen zu berücksichtigen. Kreditinstitute haben hierzu auf die Art, den Umfang und die Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte sowie auf die aktuellen europäischen Gepflogenheiten, wie insbesondere Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Aufsichtsbehörden sowie Empfehlungen und Warnungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), Rücksicht zu nehmen.
(2) Kreditinstitute haben innerhalb ihrer Organisationsstruktur über transparente Aufgaben- und Verantwortlichkeitsabgrenzungen zu verfügen, die geeignet sind, Interessen- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.
(3) Kreditinstitute haben über schriftlich dokumentierte und kohärente Risikostrategien und Limit-Systeme zu verfügen, die aus der allgemeinen Geschäftsstrategie des Kreditinstitutes nachvollziehbar abgeleitet werden können.
(4) Die Verfahren zur Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken sind regelmäßig zu evaluieren und zu aktualisieren. Kreditinstitute haben insbesondere bei Erfassung der Risiken die Konsistenz und Validität der hierzu verwendeten Daten sicherzustellen.
(5) Kreditinstitute haben über interne Prozesse zu verfügen, die effektiv, transparent und nachvollziehbar ausgestaltet sind.
(6) Kreditinstitute haben die im Rahmen der Verfahren zur Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken getätigten Maßnahmen angemessen und nachvollziehbar zu dokumentieren.
(7) Die Verfahren zur Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken haben auch das konkrete Risiko, das sich aus dem jeweiligen individuellen Geschäftsmodell ergibt, zu umfassen. Hierbei sind auch die Auswirkungen von Diversifizierungsstrategien zu berücksichtigen. Die Risiken, die sich aus dem individuellen Geschäftsmodell ergeben, sind angemessen und nachvollziehbar zu dokumentieren.
(8) Kreditinstitute haben bei Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken die Ergebnisse interner Stresstests zu berücksichtigen.
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. | Kreditrisiko: das Risiko, das in der Gefahr eines teilweisen oder vollständigen Ausfalls vertraglich vereinbarter Zahlungen besteht; | |||||||||
2. | Gegenparteiausfallrisiko: Gegenparteiausfallrisiko im Sinne des Art. 272 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; | |||||||||
3. | Kreditrisikominderung: Kreditrisikominderung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; | |||||||||
4. | Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken: das Risiko, dass die vom Kreditinstitut eingesetzten bankaufsichtlich anerkannten kreditrisikomindernden Techniken weniger wirksam sind als erwartet; | |||||||||
5. | Konzentrationsrisiko: das Risiko möglicher nachteiliger Folgen, die sich aus Konzentrationen oder Wechselwirkungen gleichartiger und verschiedenartiger Risikofaktoren oder Risikoarten ergeben könnten, wie beispielsweise das Risiko, das aus Krediten an denselben Kunden, an eine Gruppe verbundener Kunden oder an Kunden aus derselben Region oder Branche oder an Kunden mit denselben Leistungen und Waren, aus dem Gebrauch von kreditrisikomindernden Techniken und insbesondere aus indirekten Großkrediten erwächst; | |||||||||
6. | Verbriefung: Verbriefung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; | |||||||||
7. | Verbriefungsrisiko: das Risiko, das aus Verbriefungstransaktionen erwächst, bei denen das Kreditinstitut als Investor, Originator oder Sponsor auftritt; dies schließt auch Reputationsrisiken ein, wie sie bei komplexen Strukturen oder Produkten entstehen; | |||||||||
8. | Marktrisiko: | |||||||||
a) | das spezifische und allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten, | |||||||||
b) | das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten, | |||||||||
c) | das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten, | |||||||||
d) | das Risiko aus Investmentfondsanteilen, | |||||||||
e) | die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken, | |||||||||
f) | das Warenpositionsrisiko und | |||||||||
g) | das Risiko aus Fremdwährungs- und Goldpositionen; | |||||||||
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 431/2021) | ||||||||||
10. | Operationelles Risiko: das operationelle Risiko im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; | |||||||||
11. | Verschuldung: Verschuldung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 93 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; | |||||||||
12. | Risiko einer übermäßigen Verschuldung: das Risiko einer übermäßigen Verschuldung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
(1) Kreditinstitute haben dafür zu sorgen, dass die Kreditvergabe nach soliden, klar definierten Kriterien erfolgt. Die Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten sind nachvollziehbar zu regeln und schriftlich zu dokumentieren.
(2) Kreditinstitute haben über interne Methoden zu verfügen, anhand derer sie das Kreditrisiko sowohl für einzelne Schuldner, Wertpapiere oder Verbriefungspositionen als auch für das gesamte Portfolio und für Gruppen verbundener Kunden bewerten können. Diese internen Methoden dürfen sich insbesondere nicht ausschließlich oder automatisch auf externe Bonitätsbeurteilungen stützen. Beruhen Eigenmittelanforderungen auf der Bonitätsbeurteilung einer externen Ratingagentur oder der Tatsache, dass für eine Risikoposition kein Rating besteht, so befreit dies die Kreditinstitute nicht von der Pflicht, darüber hinaus andere einschlägige Informationen zur Bewertung der Allokation ihres internen Kapitals in Betracht zu ziehen.
(3) Kreditinstitute haben wirksame Systeme einzurichten:
1. | für die laufende Verwaltung und Überwachung der verschiedenen kreditrisikobehafteten Portfolios und Positionen; | |||||||||
2. | für die Erkennung und Verwaltung von Problemkrediten; | |||||||||
3. | für die Vornahme adäquater Wertberichtigungen und Rückstellungen. |
(4) Kreditinstitute haben ihre Kreditportfolios unter Berücksichtigung ihrer allgemeinen Kreditstrategie angemessen zu diversifizieren. Hierbei haben sie insbesondere auf ihre Zielmärkte abzustellen.
Kreditinstitute haben mittels schriftlicher Grundsätze und Verfahren das Risiko, dass die eingesetzten anerkannten Kreditrisikominderungstechniken sich als weniger wirksam erweisen könnten als erwartet, zu erfassen und zu steuern.
Kreditinstitute haben mittels schriftlicher Grundsätze und Verfahren insbesondere folgende Konzentrationsrisiken zu erfassen und zu steuern:
1. | Das Konzentrationsrisiko aus den Risikopositionen gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei, einschließlich zentraler Gegenparteien sowie gegenüber Gruppen verbundener Gegenparteien; | |||||||||
2. | das Konzentrationsrisiko gegenüber Gegenparteien, die aus demselben Wirtschaftszweig oder derselben Region stammen oder die denselben Tätigkeiten nachgehen oder dieselben Waren vertreiben; | |||||||||
3. | das Konzentrationsrisiko aus dem Einsatz von kreditrisikomindernden Techniken; | |||||||||
4. | das Konzentrationsrisiko aus großen indirekten Kreditrisiken; | |||||||||
5. | das Konzentrationsrisiko im Rahmen der Veranlagung von Vermögenswerten, aus Finanzierungsquellen und Fälligkeitskonzentrationen sowie | |||||||||
6. | das Konzentrationsrisiko aus korrelierenden Risikofaktoren. |
(1) Kreditinstitute haben das Verbriefungsrisiko mittels angemessener Grundsätze und Verfahren zu erfassen und zu steuern. Die Kreditinstitute haben zu gewährleisten, dass die wirtschaftliche Substanz der Verbriefung in der Risikobewertung und den Entscheidungen der Geschäftsleitung in vollem Umfang zum Ausdruck kommt.
(2) Kreditinstitute, die Originator revolvierender Verbriefungen mit Klauseln über eine vorzeitige Rückzahlung sind, haben über Liquiditätspläne zu verfügen, die den Auswirkungen sowohl einer planmäßigen wie auch einer vorzeitigen Rückzahlung Rechnung tragen.
(1) Kreditinstitute haben über Grundsätze und Verfahren zu verfügen, um alle wesentlichen Ursachen und Auswirkungen von Marktrisiken zu ermitteln, zu messen und zu steuern.
(2) Kreditinstitute haben Maßnahmen bezüglich des Risikos eines Liquiditätsengpasses vorzusehen, wenn die Verkaufsposition vor der Kaufposition fällig wird.
(3) Kreditinstitute haben sicherzustellen, dass das interne Kapital erhebliche Marktrisiken, die keiner Eigenmittelanforderung unterliegen, angemessen abdeckt.
(4) Kreditinstitute, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ihre Positionen in einer oder mehreren Aktien eines Aktienindexes gegen eine oder mehrere Positionen im Aktienindex-Future oder einem anderen Aktienindex-Produkt aufrechnen, haben über genügend internes Kapital zur Deckung des Basisrisikos von Verlusten für den Fall zu verfügen, dass der Wert des Terminkontrakts oder des anderen Produkts sich nicht völlig gleichläufig mit dem der zugrunde liegenden Aktien entwickelt. Kreditinstitute haben ebenfalls über genügend internes Kapital zu verfügen, wenn sie entgegengesetzte Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten halten, deren Laufzeit oder Zusammensetzung nicht übereinstimmen.
(5) Kreditinstitute, die das Verfahren nach Art. 345 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nutzen, haben sicherzustellen, dass sie über ausreichend internes Kapital zur Deckung des Verlustrisikos verfügen, das zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung eingegangen wird, und dem nächsten Arbeitstag besteht.
(1) Kreditinstitute haben zur Beurteilung und Steuerung ihrer operationellen Risiken, einschließlich des Modellrisikos und des mit einer Auslagerung verbundenen Risikos, und zur Absicherung gegen selten eintretende Ereignisse mit gravierenden Folgen auf geeignete Grundsätze und Verfahren zurückzugreifen. Bedeutende Schadensfälle sind hinsichtlich ihrer Ursachen zu analysieren und die Ergebnisse zu dokumentieren.
(2) Kreditinstitute haben über Notfall- und Betriebskontinuitätspläne zu verfügen, die bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung die Fortführung der Geschäftstätigkeit und die Begrenzung von Verlusten sicherstellen.
(1) Kreditinstitute haben über geeignete Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme für die Identifizierung, Messung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung des Liquiditätsrisikos über eine angemessene Zahl von Zeiträumen, einschließlich innerhalb eines Geschäftstages, zu verfügen, um sicherzustellen, dass sie über angemessene Liquiditätspuffer verfügen. Die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme sind auf die betreffenden Geschäftsfelder, Währungen, Zweigstellen und Rechtssubjekte anzupassen.
(2) Die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme nach Abs. 1 umfassen unter anderem Mechanismen für eine angemessene Allokation der Liquiditätskosten, -vorteile und -risiken.
(3) Die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme nach Abs. 1 haben der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Tätigkeitsbereich des Instituts sowie der vom Leitungsorgan festgelegten Risikotoleranz angemessen zu entsprechen und die Bedeutung des Kreditinstituts in jedem Mitgliedstaat, in dem es tätig ist, widerzuspiegeln. Das Leitungsorgan hat alle relevanten Geschäftsbereiche des Instituts über die Risikotoleranz zu informieren.
(4) Kreditinstitute haben unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte die Angemessenheit ihrer Liquiditätsrisikoprofile laufend sicherzustellen und darauf zu achten, dass das jeweilige Risikoprofil für das Funktionieren und die Solidität des Finanzsystems erforderlich ist, nicht aber darüber hinausgeht und dadurch unangemessene Systemrisiken (§ 2 Z 41 BWG) generiert.
(5) Kreditinstitute haben über Methoden für die Identifizierung, Messung, Steuerung und Überwachung von Refinanzierungspositionen zu verfügen. In diese Methoden sind die aktuellen und erwarteten wesentlichen Zahlungsströme in und aus Vermögenswerten, Passivpositionen, außerbilanzmäßigen Positionen, einschließlich Eventualverbindlichkeiten, sowie die möglichen Auswirkungen des Reputationsrisikos einzubeziehen.
(6) Kreditinstitute haben zwischen belasteten und unbelasteten Vermögenswerten, die jederzeit, insbesondere in Krisenzeiten, verfügbar sind, zu unterscheiden. Kreditinstitute haben die Risiken, die aus der Reservierung von Vermögenswerten (Asset Encumbrance) entstehen, zu berücksichtigen und Verfahren einzurichten, die insbesondere Höhe, Entwicklung und Art von Asset Encumbrance abbilden. Kreditinstitute haben das Rechtssubjekt, bei dem die Vermögenswerte verwahrt werden, den Staat, in dem diese mit rechtsbegründender Wirkung entweder in einem Register eingetragen oder auf einem Konto verbucht sind, sowie die Liquidierbarkeit der Vermögenswerte zu berücksichtigen. Die Kreditinstitute haben zu überwachen, wie diese Vermögenswerte zeitnah mobilisiert werden können.
(7) Kreditinstitute haben den geltenden rechtlichen, regulatorischen und operationellen Beschränkungen für potenzielle Übertragungen von Liquidität und unbelasteten Vermögenswerten zwischen Einheiten oder Rechtssubjekten, sowohl innerhalb als auch außerhalb des EWR, Rechnung zu tragen.
(8) Kreditinstitute haben verschiedene Vorkehrungen zur Minderung des Liquiditätsrisikos, einschließlich Limit-Systeme und Liquiditätspuffern, zu treffen, um unterschiedlichen Stresssituationen standhalten zu können. Sie haben Vorkehrungen zur Sicherstellung einer hinreichend diversifizierten Refinanzierungsstruktur und des Zugangs zu Refinanzierungsquellen zu treffen. Diese Vorkehrungen sind regelmäßig zu überprüfen.
(9) Kreditinstitute haben Stresstests für Liquiditätspositionen und Risikominderungsfaktoren zu erstellen. In diesen Stresstests sind auch außerbilanzmäßige Posten und andere Eventualverbindlichkeiten, einschließlich jener von Verbriefungszweckgesellschaften und anderen Zweckgesellschaften, bei denen das Kreditinstitut als Sponsor auftritt oder materielle Liquiditätshilfe leistet, einzubeziehen. Die Annahmen, die den Entscheidungen über die Finanzierungsposition zugrunde liegen, sind regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, zu überprüfen.
(10) Kreditinstitute haben die möglichen Auswirkungen von institutsspezifischen, marktweiten und kombinierten Stresstests zu berücksichtigen. Dabei sind unterschiedliche Zeithorizonte und unterschiedlich schwere Krisensituationen einzubeziehen.
(11) Kreditinstitute haben ihre Strategien, internen Grundsätze und Limit-Systeme für das Liquiditätsrisiko auf Basis der Ergebnisse der Stresstests nach Abs. 9 zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen.
(12) Kreditinstitute haben wirkungsvolle Notfallkonzepte, welche die Ergebnisse der Stresstests nach Abs. 9 berücksichtigen, zu erstellen. Die Notfallkonzepte müssen konkrete Durchführungsmaßnahmen inkludieren und geeignet sein, für den Fall von Liquiditätskrisen etwaige Liquiditätsengpässe auch bei Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat zu überwinden. Die Konzepte haben quantitative Einschätzungen hinsichtlich der im Stressfall zu erwartenden Zu- und Abflüsse von liquiden Mitteln zu inkludieren. Diese Konzepte sind regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, zu überprüfen sowie auf Basis der Ergebnisse der Stresstests nach Abs. 9 zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen. Kreditinstitute haben die notwendigen operativen Maßnahmen präventiv zu implementieren und zu testen, damit die Notfallkonzepte im Krisenfall unverzüglich umgesetzt werden können. Dem Leitungsorgan ist über die Überprüfung der Konzepte sowie deren Aktualisierung zu berichten. Das Leitungsorgan hat die Notfallkonzepte, ihre Aktualisierung sowie die sich daraus ergebenden Anpassungen der internen Grundsätze und Verfahren zu billigen.
(1) Kreditinstitute haben über Grundsätze und Verfahren zur Ermittlung, Steuerung und Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung zu verfügen.
(2) Als Indikatoren für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung sind jedenfalls die nach Art. 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Verschuldungsquote und Inkongruenzen zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten heranzuziehen. Kreditinstitute haben im Hinblick auf das Risiko einer übermäßigen Verschuldung einer Reihe unterschiedlicher Krisensituationen standhalten zu können.
(3) Kreditinstitute haben das Risiko einer übermäßigen Verschuldung präventiv zu überwachen und zu diesem Zweck der potenziellen Erhöhung dieses Risikos, zu der es durch erwartete oder realisierte Verluste und der dadurch bedingten Verringerung der Eigenmittel je nach geltenden Rechnungslegungsvorschriften kommen kann, gebührend Rechnung zu tragen.
Verweise in dieser Verordnung auf folgende Bundesgesetze oder Rechtsakte der Europäischen Union beziehen sich, sofern nichts anderes angeordnet ist, jeweils auf die folgenden Fassungen:
1. | Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 14; | |||||||||
2. | Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021; | |||||||||
3. | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/558, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 25; | |||||||||
4. | Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019. |
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die ordnungsgemäße Erfassung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung der Risikoarten gemäß § 39 Abs. 2b BWG (Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung – KI-RMV)
StF: BGBl. II Nr. 487/2013 [CELEX-Nr.: 32013L0036]
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 39 Abs. 4 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen verordnet: