§ 4 KI-RMV Begriffsbestimmungen

KI-RMV - Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
§ 4.Paragraph 4,

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsKreditrisiko: das Risiko, das in der Gefahr eines teilweisen oder vollständigen Ausfalls vertraglich vereinbarter Zahlungen besteht;
  2. 2.Ziffer 2Gegenparteiausfallrisiko: Gegenparteiausfallrisiko im Sinne des Art. 272 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Gegenparteiausfallrisiko: Gegenparteiausfallrisiko im Sinne des Artikel 272, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  3. 3.Ziffer 3Kreditrisikominderung: Kreditrisikominderung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Kreditrisikominderung: Kreditrisikominderung im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  4. 4.Ziffer 4Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken: das Risiko, dass die vom Kreditinstitut eingesetzten bankaufsichtlich anerkannten kreditrisikomindernden Techniken weniger wirksam sind als erwartet;
  5. 5.Ziffer 5Konzentrationsrisiko: das Risiko möglicher nachteiliger Folgen, die sich aus Konzentrationen oder Wechselwirkungen gleichartiger und verschiedenartiger Risikofaktoren oder Risikoarten ergeben könnten, wie beispielsweise das Risiko, das aus Krediten an denselben Kunden, an eine Gruppe verbundener Kunden oder an Kunden aus derselben Region oder Branche oder an Kunden mit denselben Leistungen und Waren, aus dem Gebrauch von kreditrisikomindernden Techniken und insbesondere aus indirekten Großkrediten erwächst;
  6. 6.Ziffer 6Verbriefung: Verbriefung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Verbriefung: Verbriefung im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  7. 7.Ziffer 7Verbriefungsrisiko: das Risiko, das aus Verbriefungstransaktionen erwächst, bei denen das Kreditinstitut als Investor, Originator oder Sponsor auftritt; dies schließt auch Reputationsrisiken ein, wie sie bei komplexen Strukturen oder Produkten entstehen;
  8. 8.Ziffer 8Marktrisiko:
    1. a)Litera adas spezifische und allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten,
    2. b)Litera bdas spezifische und das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten,
    3. c)Litera cdas Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten,
    4. d)Litera ddas Risiko aus Investmentfondsanteilen,
    5. e)Litera edie sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken,
    6. f)Litera fdas Warenpositionsrisiko und
    7. g)Litera gdas Risiko aus Fremdwährungs- und Goldpositionen;
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 431/2021)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2021,)
  1. 10.Ziffer 10Operationelles Risiko: das operationelle Risiko im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Operationelles Risiko: das operationelle Risiko im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  2. 11.Ziffer 11Verschuldung: Verschuldung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 93 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Verschuldung: Verschuldung im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 93 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  3. 12.Ziffer 12Risiko einer übermäßigen Verschuldung: das Risiko einer übermäßigen Verschuldung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.Risiko einer übermäßigen Verschuldung: das Risiko einer übermäßigen Verschuldung im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
In Kraft seit 15.10.2021 bis 31.12.9999
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