§ 4 KI-RMV Begriffsbestimmungen

KI-RMV - Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Kreditrisiko: das Risiko, das in der Gefahr eines teilweisen oder vollständigen Ausfalls vertraglich vereinbarter Zahlungen besteht;

2.

Gegenparteiausfallrisiko: Gegenparteiausfallrisiko im Sinne des Art. 272 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

3.

Kreditrisikominderung: Kreditrisikominderung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

4.

Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken: das Risiko, dass die vom Kreditinstitut eingesetzten bankaufsichtlich anerkannten kreditrisikomindernden Techniken weniger wirksam sind als erwartet;

5.

Konzentrationsrisiko: das Risiko möglicher nachteiliger Folgen, die sich aus Konzentrationen oder Wechselwirkungen gleichartiger und verschiedenartiger Risikofaktoren oder Risikoarten ergeben könnten, wie beispielsweise das Risiko, das aus Krediten an denselben Kunden, an eine Gruppe verbundener Kunden oder an Kunden aus derselben Region oder Branche oder an Kunden mit denselben Leistungen und Waren, aus dem Gebrauch von kreditrisikomindernden Techniken und insbesondere aus indirekten Großkrediten erwächst;

6.

Verbriefung: Verbriefung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

7.

Verbriefungsrisiko: das Risiko, das aus Verbriefungstransaktionen erwächst, bei denen das Kreditinstitut als Investor, Originator oder Sponsor auftritt; dies schließt auch Reputationsrisiken ein, wie sie bei komplexen Strukturen oder Produkten entstehen;

8.

Marktrisiko:

a)

das spezifische und allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten,

b)

das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten,

c)

das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten,

d)

das Risiko aus Investmentfondsanteilen,

e)

die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken,

f)

das Warenpositionsrisiko und

g)

das Risiko aus Fremdwährungs- und Goldpositionen;

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 431/2021)

10.

Operationelles Risiko: das operationelle Risiko im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

11.

Verschuldung: Verschuldung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 93 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

12.

Risiko einer übermäßigen Verschuldung: das Risiko einer übermäßigen Verschuldung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In Kraft seit 15.10.2021 bis 31.12.9999
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