Entscheidungsgründe: Am 4. 3. 1999 ereignete sich in einem Schigebiet im Bereich der Kreuzung dreier Pisten (1, 4 und 8) ein Schiunfall, an dem der Kläger als Schifahrer und der Erstbeklagte als Lenker des von der Zweitbeklagten gehaltenen Schidoos beteiligt waren und bei dem der Kläger verletzt wurde. Zur Zeit des Unfalles waren sowohl der Kläger als auch der Erstbeklagte Dienstnehmer der Zweitbeklagten. Die Drittbeklagte ist Betriebshaftpflichtversicherer der Zweitbeklagten. Die... mehr lesen...