§ 46 Kfl-Bef Bed

Kfl-Bef Bed - Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Das Unternehmen übernimmt keine Gewähr für die Durchführung der fahrplanmäßigen Fahrt und haftet nicht für Schäden, die durch Verspätung oder durch den Ausfall von Fahrten entstehen. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 bleiben unberührt.

In Kraft seit 20.06.2018 bis 31.12.9999
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