§ 85 KFG 1967

KFG 1967 - Kraftfahrgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsMotorfahrräder ohne dauernden Standort im Bundesgebiet, welche im Heimatstaat nicht im Sinne des § 82 Abs. 1 zugelassen werden, dürfen nur verwendet werden, wenn ihr Hubraum 50 cm3 nicht übersteigt; § 82 Abs. 4 gilt sinngemäß.Motorfahrräder ohne dauernden Standort im Bundesgebiet, welche im Heimatstaat nicht im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, zugelassen werden, dürfen nur verwendet werden, wenn ihr Hubraum 50 cm3 nicht übersteigt; Paragraph 82, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 62 über die Haftung für ausländische Kraftfahrzeuge bleiben unberührt.Die Bestimmungen des Paragraph 62, über die Haftung für ausländische Kraftfahrzeuge bleiben unberührt.
In Kraft seit 19.08.2009 bis 31.12.9999
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