Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz eins(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 200 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 200, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,.)
(2)Absatz 2(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 200 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 200, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,.)
(3)Absatz 3(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 200 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 200, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,.)
(4)Absatz 4Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, nähere Bestimmungen festzusetzen über
a)Litera adie Bauart, Ausrüstung und Ausstattung von Zugmaschinen,
b)Litera bErleichterungen hinsichtlich der Bauart, Ausrüstung und Ausstattung von Zugmaschinen wegen ihrer Bauartgeschwindigkeit und der Art ihrer Verwendungsbestimmung, insbesondere im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, und hiezu erforderliche Einschränkungen,
c)Litera cdie Voraussetzungen, unter denen Geräte, zusätzliche Aufbauten, Sitze und Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern mit dem Fahrzeug auch so verbunden werden dürfen, daß sie die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern.
In Kraft seit 21.12.1977 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 90 KFG 1967
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 90 KFG 1967 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 90 KFG 1967