Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Mag. Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei E***** M*****, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 5.720... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 23. 2. 2003 ereignete sich gegen 20.30 Uhr auf einer Landesstraße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem PKW Opel Kadett und der damals 16-jährige Oliver M***** (im Folgenden kurz: Oliver) mit dem vom Erstbeklagten gehaltenen und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW Mercedes beteiligt waren. Das Alleinverschulden an diesem Unfall trifft Oliver, der über keine Lenkerberechtigung verfügte, mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr, dadurch d... mehr lesen...
Begründung: Am Mittwoch, dem 20. Dezember 2000 brachte der Versicherungsnehmer der klagenden Kaskoversicherung seinen PKW der Marke Audi TT mit dem Auftrag zur zweitbeklagten Partei, das Jahresservice durchzuführen und ein Geräusch zu beheben. Vereinbart war, dass ihn ein Mitarbeiter der zweitbeklagten Partei anrufen würde, wenn das Auto zur Abholung bereit sei. Das Service wurde durchgeführt und der Versicherungsnehmer am Freitag, dem 22. 12. 2000 angerufen und ihm mitgeteilt, da... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 20. 1. 1997 verschuldete der ursprüngliche Erstbeklagte Andreas W***** im Rahmen einer Schwarzfahrt in Steyr als Lenker des von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKWs Mitsubishi Colt einen Verkehrsunfall, indem er gegen den entgegenkommenden PKW der Klägerin stieß. Das Alleinverschulden an diesem Unfall trifft den Erstbeklagten. Vor dieser Schwarzfahrt hatte die Zweitbeklagte ihren PKW auf den Firmen... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin hat bei der beklagten Partei gemäß Antrag vom 1. 12. 1995 eine Kollisionskasko-Versicherung für den von ihr gehaltenen PKW Audi A 6 2,6 E abgeschlossen. Bei diesem Fahrzeug handelte es sich um einen von der Klägerin geleasten Vorführwagen (Erstzulassung 18. 5.1995, Kilometerstand bei Kaufvertragsabschluß 25. 11. 1995 4.000 km [Beil ./ 2]). Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von S 405.000,-- sA mit dem Vorbringen, das Fahrzeug sei ihr a... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 12.9.1992 ereignete sich in Vorau, Schachen, ein Verkehrsunfall, an dem ein bei der klagenden Gebietskrankenkasse sozialversicherter Motorradlenker und der Ehemann der Erstbeklagten mit einem von ihr gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeug beteiligt waren. Der Unfall wurde vom Ehemann der Erstbeklagten verschuldet. Er hatte keine Lenkerberechtigung für das von ihm gelenkte Fahrzeug und befand sich in einem durch Alkoh... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin leaste im November 1988 bei der PSK Leasing GesmbH & Co KG einen PKW der Marke BMW 325 i, der das polizeiliche Kennzeichen N 83.518 erhielt. Dieses Fahrzeug wurde bei der beklagten Partei mit einem Selbstbehalt von S 16.000,-- vollkaskoversichert. Am 5. Februar 1989 stellte die Angestellte der klagenden Partei Christine T***** als Lenkerin im Beisein ihres Gatten, des Geschäftsführers der klagenden Partei Josef T***** diesen PKW gegen 2 Uhr 30 u... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Zweitbeklagte befand sich am 18.6.1985 zu Mittag im Cafe Lord in Wals. Er saß zunächst allein auf einer Bank und hatte den Schlüssel zu seinem vor dem Lokal versperrt abgestellten, bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten, PKW vor sich auf den Tisch gelegt. Werner B*** und der Erstbeklagte setzten sich zu ihm. Der Erstbeklagte, der schon in sehr erheblichem Ausmaß Alkohol konsumiert hatte, sprach den ihm bekannten Zweitbeklagten "dumm an". Als der Zw... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 5. November 1984 lenkte der Erstbeklagte gegen 6,45 Uhr den auf Annelore Elke L***, die Ehegattin des Zweitbeklagten, zugelassenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem Kennzeichen T 272.083 in alkoholisiertem Zustand (Blutalkoholgehalt 2,5 %o) und ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein auf der Fernpaßstraße B 314 von Imst in Richtung Tarrenz. In einer langgezogenen Linkskurve geriet er mit den rechten Rädern auf das Bankett und... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Zweitbeklagte war Halter eines bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten Kleinmotorrades, das in einem unversperrten Schuppen des elterlichen Anwesens abgestellt war. Den Zündschlüssel trug der Zweitbeklagte stets bei sich. Der am 7. Oktober 1968 geborene Erstbeklagte, ein Bruder des Zweitbeklagten, interessierte sich sehr für Motorfahrräder und hat gemeinsam mit seinen Brüdern an derartigen Fahrzeugen herumgebastelt. Er fuhr wiederholt mit dem... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger wurde am 12.5.1983 bei einem von Johann K*** mit dem vom Erstbeklagten gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW verschuldeten Verkehrsunfall als Fahrgast dieses Fahrzeuges schwer verletzt. In der vorliegenden Klage forderte er ein Schmerzengeld von 1,6 Millionen und stellte ein Feststellungsbegehren betreffend die Haftung der beklagten Parteien für seine zukünftigen Unfallsfolgen. Die beklagten Parteien beantragten Kl... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbKFG §102 Abs6KFG 1955 §85 Abs6 F1
Rechtssatz: Der Zweck der Bestimmung des § 102 Abs 6 KFG 1967 ist der Schutz der Allgemeinheit; sie bezweckt aber nicht den Schutz jener Person, die sich die Herrschaft über das Fahrzeug selbst anmaßt und es vorsätzlich unbefugt in Betrieb nimmt. Entscheidungstexte 8 Ob 137/81 Entscheidungstext OGH 03.12.1981 8 Ob 137/... mehr lesen...
Am 3. September 1978 verschuldete der Beklagte als Lenker des PKW des Klägers einen Unfall, bei dem dieser Wagen beschädigt wurde. Der dem Kläger dabei entstandene Schaden beträgt 48 000 S. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. November 1978, 35 Vr 3415/78, 35 Hv 348/78-6, wurde der Beklagte wegen dieses Vorfalles wegen Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 3 StGB rechtskräftig schuldig erkannt und gemäß § 369 StPO zur Zahlung eines Be... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §85 Abs6 F1ZPO §268 IID2
Rechtssatz: Wird im Strafurteil festgestellt, daß die Straftat nach § 467 c StG nur durch eine der im § 174 I StG geschilderten Handlungen erfolgen konnte, kann der Zivilrichter nicht mehr annehmen, die Sicherung des Wagens sei vernachlässigt worden. Entscheidungstexte 2 Ob 341/69 Entscheidungstext OGH 04.12.1969 2 Ob 341/69 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbKFG 1955 §85 Abs6 F1
Rechtssatz: § 85 Abs 6 KFG 1955 ist eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB (so schon 2 Ob 230/68). Entscheidungstexte 2 Ob 61/69 Entscheidungstext OGH 17.04.1969 2 Ob 61/69 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0027694 Dokumentnummer JJR_... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §85 Abs6 F2
Rechtssatz: Nicht das Verlassen des Führersitzes allein bedeutet schon ein Sich-Entfernen, sondern es muß, wie der Sinn des Wortes "entfernen" ergibt, eine entsprechend räumliche Trennung des Lenkers vom Wagen erfolgt sein. VwGH vom 08.02.1961, Zl 1339/60, Zl 1340/60; Veröff: ZVR 1961/284 S 234 Entscheidungstexte 2 Ob 87/69 Entscheidungstext OGH 17.04.19... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId1EKHG §6KFG 1955 §85 Abs6 F3
Rechtssatz: Verschuldenshaftung eines Halters für die Schwarzfahrt eines Betrunkenen, den er auffordert, in seinem Wagen unbeobachtet allein Platz zu nehmen, obwohl der Zündschlüssel bei unversperrtem Führerhaus steckt. Entscheidungstexte 2 Ob 87/69 Entscheidungstext OGH 17.04.1969 2 Ob 87/69 Veröff: ZVR 1969/319 S 292 ... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §85 Abs6 F3KFG 1955 §86 Abs2
Rechtssatz: Haftung eines Autobesitzers, der das Fahrzeug einem jugendlichen Mechanikerlehrling überläßt, ohne sich einen Führerschein vorweisen zu lassen, wenn er keine ausreichende Maßnahme dagegen trifft, daß der Übernehmer des Fahrzeuges, der keinen Führerschein besitzt, während der Zeit der Reparatur des Fahrzeuges eine Fahrt unternimmt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbEKHG §6 Abs1 Satz2KFG 1955 §85 Abs6 F3KFG 1955 §86 Abs1 Satz1
Rechtssatz: Durch die Belassung eines Fahrzeuges mit nicht ordnungsgemäß verschließbarem Schwenkfenster im freien Gelände, was als Übertretung der Schutznorm des § 86 Abs 1 Satz 1 KFG 1955 nach § 1311 ABGB zu werten ist - der vorschriftsmäßig verschließbare Zustand des Kraftwagens im Freien soll auch die mißbräuchliche Inbetriebnahme verhindern (vgl analog für den... mehr lesen...
Norm: EKHG §6 Abs1KFG 1955 §85 Abs6 F3
Rechtssatz: Wird ein Kraftwagen aus einer Garage gestohlen und zu einer Schwarzfahrt benützt, dann liegt kein Verschulden des Kraftfahrzeughalters im Sinne des § 6 Abs 1 EKHG vor, wenn er den Kraftwagen auf Grund eines Garagierungsvertrages so eingestellt hat, daß dieser für den Verwahrer und seine Angestellten bewegbar blieb. Entscheidungstexte 2 Ob 2... mehr lesen...
Norm: EKHG §6 Abs1KFG 1955 §85 Abs6 F3KFG 1955 §86 Abs2
Rechtssatz: Die Pflicht des Fahrzeughalters zur Sicherung des Fahrzeuges gegen unbefugte Inbetriebnahme darf nicht überspannt werden; Sicherungsmaßnahmen müssen nicht nur möglich und zumutbar. sondern auch als erforderlich erkennbar sein. Ein in einem Hof versperrt abgestelltes Kraftfahrzeug ist auch dann genügend gesichert, wenn der Hof zur Straße zu nicht durch ein Tor abgeschlossen ist.... mehr lesen...
Am 7. Mai 1964, kurz nach Mitternacht, verschuldete der beim Beklagten (Bäckermeister) als Gehilfe beschäftigte Hans S. in der U.-Straße in Linz einen Verkehrsunfall. Er nahm einen dem Beklagten gehörigen VW-Kombi in Betrieb, verlor offenbar infolge Alkoholeinwirkung die Herrschaft über das Fahrzeug, stieß auf der linken Fahrbahnseite gegen einen entgegenkommenden PKW und prallte sodann gegen den neben der Fahrbahn abgestellten PKW des Klägers, der dadurch beschädigt wurde. Das gege... mehr lesen...
Norm: EKHG §6 Abs1KFG 1955 §85 Abs6 F3
Rechtssatz: Der Halter haftet gemäß § 6 Abs 1 EKHG und § 85 Abs 6 KFG nur dann, wenn er mit der Möglichkeit der Benützung seines Fahrzeuges zu Schwarzfahrten rechnen muß und trotzdem Sicherungsmaßnahmen unterläßt, die ihm nicht nur möglich und zumutbar, sondern auch als erforderlich erkennbar sind (hier: Wagenschlüssel in einem versperrten Schrankfach, das mit einem Nachschlüssel geöffnet wird). ... mehr lesen...
Norm: EKHG §6 Abs2KFG 1955 §85 Abs6 F3
Rechtssatz: Keine Überlassung des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 6 Abs 2 EKHG und keine Halterhaftung im Sinne des § 85 Abs 6 KFG, wenn ein Personenkraftwagen aus der Garage des Halters vom Nachtwächter (Angestellter einer Wachgesellschaft) entführt wird und dabei ein Unfall geschieht. Entscheidungstexte 2 Ob 146/66 Entscheidungstext OGH 26.05.1... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §85 Abs6 F1StVO §23 Abs5StVO §102
Rechtssatz: Die im § 85 Abs 6 KFG normierte Verpflichtung des Kraftfahrzeuglenkers, bei Entfernung vom Fahrzeug dasselbe gegen mißbräuchliche Inbetriebnahme zu sichern, wurde durch die Novellierung des § 23 Abs 5 StVO (Punkt 19 der StVONov 1964) nicht berührt. Entscheidungstexte 11 Os 238/65 Entscheidungstext OGH 07.02.1966 11 Os 2... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §85 Abs6 F2
Rechtssatz: 1.) Der Vater eines etwa siebenjährigen Knaben hat, sobald er Kenntnis erlangt, daß der Knabe imstande ist, eine bei ihm befindliche Zugmaschine in Gang zu setzen, den damit verbundenen Gefahren für das Kind und andere Personen vorzubeugen, und zwar insbesondere durch eine nachdrückliche Belehrung, daß das Kind die Zugmaschine nur unter unmittelbarer Aufsicht und niemals auf Straßen in Gang setzen dürfe. ... mehr lesen...
Walter P., der mit seinem PKW. bei der Klägerin gegen Haftpflicht versichert ist, stellte diesen Personenkraftwagen, in dessen Fond seine Schwester, die Erstbeklagte, deren Ehegatte und der Zweitbeklagte Roger G. (Schwager P.s) saßen, auf dem Südtiroler Platz in Innsbruck ab, legte den Rückwärtsgang ein und entfernte sich für kurze Zeit, ohne vorher den Zundschlüssel des Kraftwagens abzuziehen. Während seiner Abwesenheit nahm die des Fahrens unkundige Erstbeklagte auf dem Führersitz P... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIIABGB §1302 BKFG §85 Abs6 F3EKHG §6 Abs1EKHG §19
Rechtssatz: Demjenigen, der im Außenverhältnis für die schuldhafte Schadenszufügung eines Dritten haftet, kann im Innenverhältnis von diesem Dritten nicht ein Auswahlverschulden entgegengehalten werden. Hat sohin ein Kraftfahrzeughalter sein Fahrzeug mangelhaft gesichert verlassen (Steckenlassen des Zündschlüssels) und hat ein beim Fahrzeug zurückgebliebener Verwandter des Fahr... mehr lesen...