§ 85 KFG 1967

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2009 bis 31.12.9999
§ 85. Verwenden von ausländischen Motorfahrrädern

(1) Motorfahrräder ohne dauernden Standort im Bundesgebiet, welche im Heimatstaat nicht im Sinne des § 82 Abs. 1 zugelassen werden, dürfen nur verwendet werden, wenn ihr Hubraum 50 cm3cm3 nicht übersteigt; § 82 Abs. 4 gilt sinngemäß. Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet dürfen Motorfahrräder nur lenken, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Bestimmungen des § 62 über die Haftung für ausländische Kraftfahrzeuge bleiben unberührt.

Stand vor dem 18.08.2009

In Kraft vom 01.01.1995 bis 18.08.2009
§ 85. Verwenden von ausländischen Motorfahrrädern

(1) Motorfahrräder ohne dauernden Standort im Bundesgebiet, welche im Heimatstaat nicht im Sinne des § 82 Abs. 1 zugelassen werden, dürfen nur verwendet werden, wenn ihr Hubraum 50 cm3cm3 nicht übersteigt; § 82 Abs. 4 gilt sinngemäß. Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet dürfen Motorfahrräder nur lenken, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Bestimmungen des § 62 über die Haftung für ausländische Kraftfahrzeuge bleiben unberührt.

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