§ 85 KFG 1967

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMotorfahrräder ohne dauernden Standort im Bundesgebiet, welche im Heimatstaat nicht im Sinne des § 82 Abs. 1 zugelassen werden, dürfen nur verwendet werden, wenn ihr Hubraum 50 cm3cm3 nicht übersteigt; § 82 Abs. 4 gilt sinngemäß. Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet dürfen Motorfahrräder nur lenken, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.Motorfahrräder ohne dauernden Standort im Bundesgebiet, welche im Heimatstaat nicht im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, zugelassen werden, dürfen nur verwendet werden, wenn ihr Hubraum 50 cm3 nicht übersteigt; Paragraph 82, Absatz 4, gilt sinngemäß. Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet dürfen Motorfahrräder nur lenken, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 62 über die Haftung für ausländische Kraftfahrzeuge bleiben unberührt.Die Bestimmungen des Paragraph 62, über die Haftung für ausländische Kraftfahrzeuge bleiben unberührt.

Stand vor dem 18.08.2009

In Kraft vom 01.01.1995 bis 18.08.2009
  1. (1)Absatz einsMotorfahrräder ohne dauernden Standort im Bundesgebiet, welche im Heimatstaat nicht im Sinne des § 82 Abs. 1 zugelassen werden, dürfen nur verwendet werden, wenn ihr Hubraum 50 cm3cm3 nicht übersteigt; § 82 Abs. 4 gilt sinngemäß. Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet dürfen Motorfahrräder nur lenken, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.Motorfahrräder ohne dauernden Standort im Bundesgebiet, welche im Heimatstaat nicht im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, zugelassen werden, dürfen nur verwendet werden, wenn ihr Hubraum 50 cm3 nicht übersteigt; Paragraph 82, Absatz 4, gilt sinngemäß. Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet dürfen Motorfahrräder nur lenken, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 62 über die Haftung für ausländische Kraftfahrzeuge bleiben unberührt.Die Bestimmungen des Paragraph 62, über die Haftung für ausländische Kraftfahrzeuge bleiben unberührt.

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