Für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung ihrer Eigenart Bestimmungen erlassen werden über
a) | die Bauart und Ausrüstung, | |||||||||
b) | die technische Begutachtung, | |||||||||
c) | die Kennzeichnung, | |||||||||
d) | den Betrieb und die über diesen zu führenden Evidenzen und | |||||||||
e) | die ausschließliche Zulässigkeit bestimmter Arten von Kraftgas, mit denen das Fahrzeug betrieben werden darf. |
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