Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDas Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein (§ 82) Gebrauch zu machen, kann aberkannt werden, wennDas Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein (Paragraph 82,) Gebrauch zu machen, kann aberkannt werden, wenn
a)Litera adie im § 44 Abs. 1 lit. a angeführten Gründe vorliegen oderdie im Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, angeführten Gründe vorliegen oder
b)Litera bdie im § 62 Abs. 1 angeführte Haftung nicht vorliegt.die im Paragraph 62, Absatz eins, angeführte Haftung nicht vorliegt.
(2)Absatz 2Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Besitzer des Zulassungsscheines seinen Aufenthalt hat. Sie hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach der Aberkennung abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten und die Aberkennung in den Zulassungsschein einzutragen.
(3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,)
(4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/1997)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 1997,)
In Kraft seit 07.11.2013 bis 31.12.9999
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