Norm: ABGB §1311 IIbKFG 1955 §85 Abs1KFG 1955 §85 Abs7
Rechtssatz: Die Übertretung der Bestimmungen des § 85 Abs 1 KFG 1955, wonach ein Kraftfahrzeuglenker die Fahrt nur in betriebssicherem und verkehrssicherem Zustande des Fahrzeuges und der Ladung antreten darf, führt zur Haftung des Fahrzeuglenkers für allen Nachteil, der außer dem nicht erfolgt wäre (Unfall infolge Nichtverwendung von Schneeketten). Entscheidungstexte ... mehr lesen...