Norm: KFG 1955 §85 Abs5 E1
Rechtssatz: 1.) Der Begriff des "Unfallbeteiligten" ist dahin auszulegen, daß als solcher jeder anzusehen ist, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht. 2.) Mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 85 Abs 5 KFG 1955 ist der Einwand des Angeklagten, infolge eines Irrtums - sei er rechtlicher, sei er tatsächlicher Art - sein Mitverschulden an dem Unfall nicht erkannt zu ... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §85 Abs5 E1KFG 1955 §111
Rechtssatz: Nach § 85 Abs 5 KFG 1955 wird der an Unfällen oder Sachbeschädigungen - wenn auch schuldlos - beteiligte Lenker verpflichtet, sofort anzuhalten, Beistand anzubieten und bei der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle Meldung zu erstatten. Die Rechtswidrigkeit gegenteiligen, als Verwaltungsübertretung sanktionierten Verhaltens geht bereits aus den Bestimmungen des § 111 KFG 19... mehr lesen...