Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsFahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Gelenkkraftfahrzeuge, Spezialkraftwagen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen müssen mit geeigneten Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein, die die Höchstgeschwindigkeit auf einen bestimmten Wert begrenzen. Bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 muss der Geschwindigkeitsbegrenzer so eingestellt sein, dass eine Geschwindigkeit von 100 km/h nicht überschritten werden kann. Bei den anderen Fahrzeugen muss der Geschwindigkeitsbegrenzer so eingestellt sein, dass eine Geschwindigkeit von 90 km/h nicht überschritten werden kann.
(2)Absatz 2Mit Geschwindigkeitsbegrenzern im Sinne des Abs. 1 müssen jedoch nicht ausgerüstet seinMit Geschwindigkeitsbegrenzern im Sinne des Absatz eins, müssen jedoch nicht ausgerüstet sein
a)Litera aHeeresfahrzeuge,
b)Litera bKraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Finanzverwaltung bestimmt sind,
c)Litera cKraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung von Feuerwehren bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, an denen gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 oder § 20 Abs. 5 Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht angebracht sein dürfen,Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung von Feuerwehren bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, an denen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 20, Absatz 5, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht angebracht sein dürfen,
d)Litera dKraftfahrzeuge, die für wissenschaftliche Versuchszwecke auf der Straße eingesetzt werden,
e)Litera eKraftfahrzeuge, die eine öffentliche Dienstleistung ausschließlich in geschlossenen Ortschaften erbringen,
f)Litera fOmnibusse, mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 100 km/h und
g)Litera gFahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 90 km/h.
(3)Absatz 3Der Geschwindigkeitsbegrenzer darf nicht ausschaltbar sein und muß so beschaffen sein, daß er Abnutzungserscheinungen sowie mißbräuchlichen Eingriffen standhält. Er darf keinen Einfluß auf die Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges haben.
(4)Absatz 4Der Geschwindigkeitsbegrenzer gilt sowohl als Teil der Fahrtschreiberanlage als auch als Teil der Gesamtanlage des Kontrollgerätes. Die Bestimmungen des § 24 Abs. 4 hinsichtlich der Prüfung der Anlage und die Bestimmungen des § 24 Abs. 5 und 6 hinsichtlich der Verschlußsicherheit gelten auch für den Geschwindigkeitsbegrenzer.Der Geschwindigkeitsbegrenzer gilt sowohl als Teil der Fahrtschreiberanlage als auch als Teil der Gesamtanlage des Kontrollgerätes. Die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 4, hinsichtlich der Prüfung der Anlage und die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 5 und 6 hinsichtlich der Verschlußsicherheit gelten auch für den Geschwindigkeitsbegrenzer.
(5)Absatz 5Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten (§ 24 Abs. 5) ist auf Antrag auf die Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern auszudehnen, wenn hiefür geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind.Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten (Paragraph 24, Absatz 5,) ist auf Antrag auf die Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern auszudehnen, wenn hiefür geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind.
(6)Absatz 6Der nachträgliche Einbau von Geschwindigkeitsbegrenzern darf nur von einer vom Landeshauptmann hiezu ermächtigten Stelle vorgenommen werden. Die Ermächtigung darf nur solchen Stellen erteilt werden, die zur Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern (Abs. 5) ermächtigt sind und zusätzlich eine Erlaubnis zum Einbau durch den Gerätehersteller oder den Fahrzeughersteller, bei ausländischen Herstellern durch den im Inland Bevollmächtigten, nachweisen können. § 24 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.Der nachträgliche Einbau von Geschwindigkeitsbegrenzern darf nur von einer vom Landeshauptmann hiezu ermächtigten Stelle vorgenommen werden. Die Ermächtigung darf nur solchen Stellen erteilt werden, die zur Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern (Absatz 5,) ermächtigt sind und zusätzlich eine Erlaubnis zum Einbau durch den Gerätehersteller oder den Fahrzeughersteller, bei ausländischen Herstellern durch den im Inland Bevollmächtigten, nachweisen können. Paragraph 24, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.
(6a)Absatz 6 aDie Bestimmungen des § 24 Abs. 5 über den Widerruf der Ermächtigung und des § 24 Abs. 5a über die regelmäßige Kontrolle durch den Landeshauptmann und die Möglichkeit Anordnungen zur Behebung von Mängeln zu treffen und erforderlichenfalls bestimmte Personen von dieser Tätigkeit auszuschließen, gelten auch für Ermächtigungen betreffend Einbau und Prüfung der Geschwindigkeitsbegrenzer.Die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 5, über den Widerruf der Ermächtigung und des Paragraph 24, Absatz 5 a, über die regelmäßige Kontrolle durch den Landeshauptmann und die Möglichkeit Anordnungen zur Behebung von Mängeln zu treffen und erforderlichenfalls bestimmte Personen von dieser Tätigkeit auszuschließen, gelten auch für Ermächtigungen betreffend Einbau und Prüfung der Geschwindigkeitsbegrenzer.
(7)Absatz 7Durch Verordnung sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich des Einbaues von Geschwindigkeitsbegrenzern, Umfang der Prüfung sowie der Anforderungen an Personal und Einrichtungen der ermächtigten Stellen festzulegen.
In Kraft seit 21.04.2023 bis 31.12.9999
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