Im aktuellen Mängelkatalog 2009 für alle Fahrzeugklassen steht auf Seite 235 Punkt C.2 Krafträder (Klassen L1e bis L5e) müßen eine oder zwei Begrenzungsleuchten (ausgenommen L1e, die vor dem 01.Jänner 1995 genehmigt wurden) haben. Das ist für die Fahrzeugklasse L1e wie man am Gesetzestext herauslesen kann FALSCH. Krafträder der Klasse L1e DÜRFEN ein oder zwei Begrenzungslichtlampen haben, müßen aber nicht.