§ 15 KFG 1967 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Fahrzeuge der Klasse L

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZweirädrige Kleinkrafträder (einspurige Motorfahrräder-Klasse L1e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
    1. 1.Ziffer einseinem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
    2. 2.Ziffer 2einer oder zwei Schlussleuchten,
    3. 3.Ziffer 3einem oder zwei seitlichen nicht dreieckigen gelbroten Rückstrahlern auf jeder Seite,
    4. 4.Ziffer 4einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler,
    5. 5.Ziffer 5einer oder zwei Bremsleuchten,
    6. 6.Ziffer 6zwei gelbroten Pedalrückstrahlern je Pedal, sofern das Fahrzeug mit nicht einklappbaren Pedalen ausgestattet ist.
    Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:
    1. 7.Ziffer 7eine Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
    2. 8.Ziffer 8ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht,
    3. 9.Ziffer 9je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite,
    4. 10.Ziffer 10ein oder zwei Begrenzungsleuchten,
    5. 11.Ziffer 11ein vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler.
  2. (2)Absatz 2Dreirädrige Kleinkrafträder (mehrspurige Motorfahrräder Klasse L2e) und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
    1. 1.Ziffer einseinem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind,
    2. 2.Ziffer 2einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Begrenzungsleuchten erforderlich sind,
    3. 3.Ziffer 3einer oder zwei Schlußleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schlußleuchten erforderlich sind,
    4. 4.Ziffer 4einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen Rückstrahlern, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 100 cm zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind,
    5. 5.Ziffer 5je zwei gelbroten Pedalrückstrahlern pro Pedal bei Fahrzeugen, die mit Pedalen ausgerüstet sind,
    6. 6.Ziffer 6einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Bremsleuchten erforderlich sind,
    7. 7.Ziffer 7zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau,
    8. 8.Ziffer 8einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen.
    Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen angebracht sein:
    1. 9.Ziffer 9ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Fernlicht erforderlich sind,
    2. 10.Ziffer 10je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite bei Fahrzeugen ohne geschlossenem Aufbau,
    3. 11.Ziffer 11ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.
  3. (3)Absatz 3Krafträder im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Motorräder Klasse L3e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
    1. 1.Ziffer einseinem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,
    2. 2.Ziffer 2einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
    3. 3.Ziffer 3zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
    4. 4.Ziffer 4einer oder zwei Bremsleuchten,
    5. 5.Ziffer 5einer oder zwei Begrenzungsleuchten,
    6. 6.Ziffer 6einer oder zwei Schlußleuchten,
    7. 7.Ziffer 7einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
    8. 8.Ziffer 8einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.
    Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen angebracht sein:
    1. 9.Ziffer 9ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
    2. 10.Ziffer 10ein oder zwei Nebelschlußleuchten,
    3. 11.Ziffer 11Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),
    4. 12.Ziffer 12ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.
  4. (4)Absatz 4Krafträder mit Beiwagen im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Motorräder mit Beiwagen-Klasse L4e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
    1. 1.Ziffer einseinem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,
    2. 2.Ziffer 2einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
    3. 3.Ziffer 3je zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
    4. 4.Ziffer 4zwei oder drei Bremsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,
    5. 5.Ziffer 5zwei oder drei Begrenzungsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,
    6. 6.Ziffer 6zwei oder drei Schlußleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,
    7. 7.Ziffer 7einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
    8. 8.Ziffer 8einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.
    Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:
    1. 9.Ziffer 9ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
    2. 10.Ziffer 10ein oder zwei Nebelschlußleuchten,
    3. 11.Ziffer 11Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),
    4. 12.Ziffer 12ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.
  5. (5)Absatz 5Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Motordreiräder Klasse L5e) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Klasse L7e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
    1. 1.Ziffer einseinem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Fernlicht erforderlich sind,
    2. 2.Ziffer 2einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind,
    3. 3.Ziffer 3zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
    4. 4.Ziffer 4einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Bremsleuchten erforderlich sind,
    5. 5.Ziffer 5einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Begrenzungsleuchten erforderlich sind,
    6. 6.Ziffer 6eine oder zwei Schlußleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schlußleuchten erforderlich sind,
    7. 7.Ziffer 7einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
    8. 8.Ziffer 8einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen Rückstrahlern, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 100 cm zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind,
    9. 9.Ziffer 9Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage).
    Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:
    1. 10.Ziffer 10ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
    2. 11.Ziffer 11eine oder zwei Nebelschlußleuchten,
    3. 12.Ziffer 12ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer,
    4. 13.Ziffer 13ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite,
    5. 14.Ziffer 14ein zusätzlicher seitlicher Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite.
  6. (6)Absatz 6Hinsichtlich der Funktionsweisen und Lichtfarben gelten die jeweiligen Bestimmungen der §§ 14, 18, 19 und 20.Hinsichtlich der Funktionsweisen und Lichtfarben gelten die jeweiligen Bestimmungen der Paragraphen 14,, 18, 19 und 20.
§ 15.Paragraph 15,

Für Fahrzeuge der Klasse L gelten hinsichtlich des Anbaues, der technischen Eigenschaften und der Funktionsweise der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013, in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 7 vom 10.01.2014.

Stand vor dem 08.06.2016

In Kraft vom 17.12.2014 bis 08.06.2016
  1. (1)Absatz einsZweirädrige Kleinkrafträder (einspurige Motorfahrräder-Klasse L1e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
    1. 1.Ziffer einseinem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
    2. 2.Ziffer 2einer oder zwei Schlussleuchten,
    3. 3.Ziffer 3einem oder zwei seitlichen nicht dreieckigen gelbroten Rückstrahlern auf jeder Seite,
    4. 4.Ziffer 4einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler,
    5. 5.Ziffer 5einer oder zwei Bremsleuchten,
    6. 6.Ziffer 6zwei gelbroten Pedalrückstrahlern je Pedal, sofern das Fahrzeug mit nicht einklappbaren Pedalen ausgestattet ist.
    Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:
    1. 7.Ziffer 7eine Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
    2. 8.Ziffer 8ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht,
    3. 9.Ziffer 9je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite,
    4. 10.Ziffer 10ein oder zwei Begrenzungsleuchten,
    5. 11.Ziffer 11ein vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler.
  2. (2)Absatz 2Dreirädrige Kleinkrafträder (mehrspurige Motorfahrräder Klasse L2e) und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
    1. 1.Ziffer einseinem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind,
    2. 2.Ziffer 2einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Begrenzungsleuchten erforderlich sind,
    3. 3.Ziffer 3einer oder zwei Schlußleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schlußleuchten erforderlich sind,
    4. 4.Ziffer 4einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen Rückstrahlern, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 100 cm zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind,
    5. 5.Ziffer 5je zwei gelbroten Pedalrückstrahlern pro Pedal bei Fahrzeugen, die mit Pedalen ausgerüstet sind,
    6. 6.Ziffer 6einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Bremsleuchten erforderlich sind,
    7. 7.Ziffer 7zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau,
    8. 8.Ziffer 8einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen.
    Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen angebracht sein:
    1. 9.Ziffer 9ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Fernlicht erforderlich sind,
    2. 10.Ziffer 10je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite bei Fahrzeugen ohne geschlossenem Aufbau,
    3. 11.Ziffer 11ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.
  3. (3)Absatz 3Krafträder im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Motorräder Klasse L3e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
    1. 1.Ziffer einseinem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,
    2. 2.Ziffer 2einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
    3. 3.Ziffer 3zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
    4. 4.Ziffer 4einer oder zwei Bremsleuchten,
    5. 5.Ziffer 5einer oder zwei Begrenzungsleuchten,
    6. 6.Ziffer 6einer oder zwei Schlußleuchten,
    7. 7.Ziffer 7einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
    8. 8.Ziffer 8einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.
    Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen angebracht sein:
    1. 9.Ziffer 9ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
    2. 10.Ziffer 10ein oder zwei Nebelschlußleuchten,
    3. 11.Ziffer 11Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),
    4. 12.Ziffer 12ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.
  4. (4)Absatz 4Krafträder mit Beiwagen im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Motorräder mit Beiwagen-Klasse L4e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
    1. 1.Ziffer einseinem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,
    2. 2.Ziffer 2einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
    3. 3.Ziffer 3je zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
    4. 4.Ziffer 4zwei oder drei Bremsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,
    5. 5.Ziffer 5zwei oder drei Begrenzungsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,
    6. 6.Ziffer 6zwei oder drei Schlußleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,
    7. 7.Ziffer 7einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
    8. 8.Ziffer 8einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.
    Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:
    1. 9.Ziffer 9ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
    2. 10.Ziffer 10ein oder zwei Nebelschlußleuchten,
    3. 11.Ziffer 11Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),
    4. 12.Ziffer 12ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.
  5. (5)Absatz 5Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Motordreiräder Klasse L5e) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Klasse L7e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
    1. 1.Ziffer einseinem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Fernlicht erforderlich sind,
    2. 2.Ziffer 2einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind,
    3. 3.Ziffer 3zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
    4. 4.Ziffer 4einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Bremsleuchten erforderlich sind,
    5. 5.Ziffer 5einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Begrenzungsleuchten erforderlich sind,
    6. 6.Ziffer 6eine oder zwei Schlußleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schlußleuchten erforderlich sind,
    7. 7.Ziffer 7einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
    8. 8.Ziffer 8einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen Rückstrahlern, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 100 cm zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind,
    9. 9.Ziffer 9Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage).
    Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:
    1. 10.Ziffer 10ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
    2. 11.Ziffer 11eine oder zwei Nebelschlußleuchten,
    3. 12.Ziffer 12ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer,
    4. 13.Ziffer 13ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite,
    5. 14.Ziffer 14ein zusätzlicher seitlicher Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite.
  6. (6)Absatz 6Hinsichtlich der Funktionsweisen und Lichtfarben gelten die jeweiligen Bestimmungen der §§ 14, 18, 19 und 20.Hinsichtlich der Funktionsweisen und Lichtfarben gelten die jeweiligen Bestimmungen der Paragraphen 14,, 18, 19 und 20.
§ 15.Paragraph 15,

Für Fahrzeuge der Klasse L gelten hinsichtlich des Anbaues, der technischen Eigenschaften und der Funktionsweise der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013, in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 7 vom 10.01.2014.

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