§ 116 KFG 1967 Lehrpersonal

KFG 1967 - Kraftfahrgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024
  1. (1)Absatz einsDie Berechtigung, an einer Fahrschule praktischen Unterricht zu erteilen (Fahrlehrberechtigung), darf nur Personen erteilt werden,
    1. 1.Ziffer einsbei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen,bei denen die im Paragraph 109, Absatz eins, Litera b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen,
    2. 2.Ziffer 2die die einzelnen Module der vorgeschriebenen Ausbildung absolviert und die erforderlichen Nachweise erbracht haben und
    3. 3.Ziffer 3die die Lehrbefähigungsprüfung (§ 118) bestanden haben.die die Lehrbefähigungsprüfung (Paragraph 118,) bestanden haben.
  2. (2)Absatz 2Zur Erlangung einer Fahrlehrberechtigung sind folgende Module in der angegebenen Reihenfolge zu absolvieren, wobei die Module 1, 2 und 3 auch gleichzeitig absolviert werden dürfen:
    1. 1.Ziffer einstheoretisches Basiswissen in einer Fahrschule oder in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
    2. 2.Ziffer 2theoretisches Spezialwissen in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
    3. 3.Ziffer 3praktische Ausbildung I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,praktische Ausbildung römisch eins in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
    4. 4.Ziffer 4erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Multiple Choice-Prüfung als spezielles Modul der theoretischen Fahrprüfung unter behördlicher Aufsicht in einer Fahrschule oder einer ermächtigten Ausbildungsstätte; mit Bestehen dieser Prüfung gilt die Person als Fahrlehrassistent und die Fahrschule oder die Ausbildungsstätte hat eine Bestätigung darüber auszustellen; diese Bestätigung gilt als Ausweis für diese Personen; wurde die Prüfung nicht bestanden, so darf sie nicht vor Ablauf von zwei Wochen wiederholt werden,
    5. 5.Ziffer 5praktische Ausbildung II in einer Fahrschule als Fahrlehrassistent unter Aufsicht eines Fahrlehrcoachs, davon Erteilen von praktischem Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten (UE) zum Teil unter Aufsicht, zum Teil allein, während eines Zeitraumes von längstens vier Monaten; aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist eine Verlängerung des Zeitraumes möglich, jedoch nur bis zur Absolvierung der 160 UE,praktische Ausbildung römisch II in einer Fahrschule als Fahrlehrassistent unter Aufsicht eines Fahrlehrcoachs, davon Erteilen von praktischem Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten (UE) zum Teil unter Aufsicht, zum Teil allein, während eines Zeitraumes von längstens vier Monaten; aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist eine Verlängerung des Zeitraumes möglich, jedoch nur bis zur Absolvierung der 160 UE,
    6. 6.Ziffer 6theoretische Abschlussausbildung (Risikokompetenz, Moderatoren-Seminar für Mehrphasenausbildung, begleitende Schulung bei der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B oder bei Übungsfahrten) in einer ermächtigten Ausbildungsstätte.
    Die jeweiligen Ausbildungmodule sind von der Fahrschule oder der ermächtigten Ausbildungsstätte als Präsenzunterricht durchzuführen und in der Fahrschuldatenbank zu vermerken.
  3. (3)Absatz 3Die Berechtigung an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (Fahrschullehrberechtigung), darf nur Personen erteilt werden, die neben den Anforderungen des Abs. 1 und 2Die Berechtigung an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (Fahrschullehrberechtigung), darf nur Personen erteilt werden, die neben den Anforderungen des Absatz eins, und 2
    1. 1.Ziffer einsein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen oder jedenfalls im letzten Jahr und insgesamt mindestens zwei Jahre lang während der letzten fünf Jahre vor der Einbringung des Antrages praktischen Unterricht in einer Fahrschule erteilt haben und
    2. 2.Ziffer 2das entsprechende Ausbildungsmodul für die Fahrschullehrberechtigung in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert haben.
  4. (4)Absatz 4Bei der Erteilung einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung sind die Bestimmungen des § 109 Abs. 5 bis 9 über die Berücksichtigung von in anderen EWRBei der Erteilung einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung sind die Bestimmungen des Paragraph 109, Absatz 5 bis 9 über die Berücksichtigung von in anderen EWR-Vertragsstaaten erworbenen Ausbildungen und Befähigungen sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 und gegebenenfalls des Abs. 3 Z 2 Personen mit einer Lehrberechtigung als Heeresfahrlehrer eine Fahrlehrberechtigung oder Personen mit einer Lehrberechtigung als Heeresfahrschullehrer eine Fahrschullehrberechtigung für die jeweils in Betracht kommenden Klassen zu erteilen, wenn ein solcher Antrag bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der Fachverwendung beim Bundesministerium für Landesverteidigung unter Vorlage einer Dienstbestätigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung gestellt wird.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag unter Beachtung der Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins und gegebenenfalls des Absatz 3, Ziffer 2, Personen mit einer Lehrberechtigung als Heeresfahrlehrer eine Fahrlehrberechtigung oder Personen mit einer Lehrberechtigung als Heeresfahrschullehrer eine Fahrschullehrberechtigung für die jeweils in Betracht kommenden Klassen zu erteilen, wenn ein solcher Antrag bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der Fachverwendung beim Bundesministerium für Landesverteidigung unter Vorlage einer Dienstbestätigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung gestellt wird.
  6. (6)Absatz 6Hinsichtlich des Umfanges einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung gilt § 2 Abs. 1 bis 3 FSG mit der Maßgabe, dass die Fahrlehrberechtigung für die Klasse C oder Klasse D nicht auch die Fahrlehrberechtigung für die Klassen B und F umfasst.Hinsichtlich des Umfanges einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung gilt Paragraph 2, Absatz eins, bis 3 FSG mit der Maßgabe, dass die Fahrlehrberechtigung für die Klasse C oder Klasse D nicht auch die Fahrlehrberechtigung für die Klassen B und F umfasst.
  7. (7)Absatz 7Bei Ausdehnung einer Fahrlehrberechtigung oder Fahrschullehrberechtigung auf weitere Klassen ist die Bestimmung des § 109 Abs. 1 lit. g hinsichtlich der erforderlichen Fahrpraxis mit der Maßgabe anzuwenden, dass entwederBei Ausdehnung einer Fahrlehrberechtigung oder Fahrschullehrberechtigung auf weitere Klassen ist die Bestimmung des Paragraph 109, Absatz eins, Litera g, hinsichtlich der erforderlichen Fahrpraxis mit der Maßgabe anzuwenden, dass entweder
    1. 1.Ziffer einsglaubhaft gemacht wird, dass mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt worden sind, oder
    2. 2.Ziffer 2ein Lehrplanseminar für die in Frage kommende Klasse bei den zur Ausbildung von Lehrpersonal ermächtigten Ausbildungsstätten absolviert worden ist.
    Hinsichtlich der einzelnen Ausbildungsmodule gilt Abs. 2 Z 2 bis 5 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass die Module 2 und 3 auch gleichzeitig absolviert werden dürfen und Modul 4 nicht erforderlich ist.Hinsichtlich der einzelnen Ausbildungsmodule gilt Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass die Module 2 und 3 auch gleichzeitig absolviert werden dürfen und Modul 4 nicht erforderlich ist.
  8. (8)Absatz 8Über einen Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die besuchte Ausbildungsstätte ihren Sitz hat. Die ermächtigte Ausbildungsstätte ist frei wählbar. Der Antrag kann bei einer Fahrschule oder einer ermächtigten Ausbildungsstätte eingebracht werden. Diese Stelle hat den Antrag unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag in der Fahrschuldatenbank zu erfassen und im Wege der Fahrschuldatenbank der zuständigen Behörde zu übermitteln. Mit Erfassen des Antrages in der Fahrschuldatenbank gilt der Antrag als eingelangt. Die Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 jedenfalls vor der theoretischen Multiple Choice-Prüfung gemäß Abs. 2 Z 4 zu prüfen. Liegen die Vorausetzungen nicht vor, darf diese Prüfung nicht abgenommen werden.Über einen Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die besuchte Ausbildungsstätte ihren Sitz hat. Die ermächtigte Ausbildungsstätte ist frei wählbar. Der Antrag kann bei einer Fahrschule oder einer ermächtigten Ausbildungsstätte eingebracht werden. Diese Stelle hat den Antrag unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag in der Fahrschuldatenbank zu erfassen und im Wege der Fahrschuldatenbank der zuständigen Behörde zu übermitteln. Mit Erfassen des Antrages in der Fahrschuldatenbank gilt der Antrag als eingelangt. Die Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, jedenfalls vor der theoretischen Multiple Choice-Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, zu prüfen. Liegen die Vorausetzungen nicht vor, darf diese Prüfung nicht abgenommen werden.
  9. (9)Absatz 9Personen mit Fahrlehr- oder Fahrschullehrberechtigung haben eine regelmäßige Weiterbildung von 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von vier Jahren in ermächtigten Ausbildungsstätten oder beim Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs zu absolvieren. Die absolvierte Weiterbildung ist von der durchführenden Stelle in der Fahrschuldatenbank zu vermerken. Wurde die erforderliche Weiterbildung nicht absolviert, so darf diese Person keinen Unterricht mehr erteilen. Die ermächtigten Ausbildungsstätten und der Fachverband haben ihr Weiterbildungsangebot in Ausmaß und Art so zu gestalten, dass es dem Lehrpersonal möglich ist, seiner Weiterbildungsverpflichtung von 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von vier Jahren nachzukommen.
  10. (10)Absatz 10Die Fahrlehrberechtigung oder die Fahrschullehrberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind; dies gilt jedoch nicht bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung. Im Falle einer Entziehung ist der Fahrlehrausweis unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben.
  11. (11)Absatz 11Sofern eine Ausbildung von Lehrpersonal in Ausbildungsstätten vorgeschrieben ist, darf das nur durch Ausbildungsstätten erfolgen, die hiezu vom Landeshauptmann ermächtigt worden sind. Vor der Entscheidung sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören.
  12. (12)Absatz 12Durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über
    1. 1.Ziffer einsInhalt und Ausmaß der Aus- und Weiterbildung des Lehrpersonals,
    2. 2.Ziffer 2die in Abs. 2 Z 4 angeführte Prüfung und den dafür zu erstattenden Kostenbeitrag,die in Absatz 2, Ziffer 4, angeführte Prüfung und den dafür zu erstattenden Kostenbeitrag,
    3. 3.Ziffer 3die Anforderungen an den Fahrlehr-Coach (Abs. 2 Z 5),die Anforderungen an den Fahrlehr-Coach (Absatz 2, Ziffer 5,),
    4. 4.Ziffer 4die im Abs. 11 angeführten Ausbildungsstätten hinsichtlichdie im Absatz 11, angeführten Ausbildungsstätten hinsichtlich
      1. a)Litera aihrer Ausstattung,
      2. b)Litera bihres Lehrpersonals und
      3. c)Litera cihres Lehrplanes
    festzusetzen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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