Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 11. September 2001, GZ.: 11.1-242/2001, wurde dem Antragsteller gemäß §§ 24 Abs 1, 7 Abs 1 und Abs 3 Z 1 und 26 Abs 2 Führerscheingesetz 1997 (FSG) die Erlaubnis zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C, E, F und G vorübergehend auf die Dauer von vier Monaten, gerechnet vom Tag der vorläufigen Führerscheinabnahme (09. September 2001) entzogen und gleichzeitig ausgesprochen, dass zumindest vor Ablauf dieser Zeit keine Lenkberec... mehr lesen...
Mit dem nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ bekämpften Bescheid hat der Landeshauptmann von NÖ als Kraftfahrbehörde einen Antrag von Herrn G**** G********** gemäß § 116 Abs 2 KFG 1967 auf Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines in Österreich gültigen Reifezeugnisses als eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der nunmehrige Rechtsmittelwerber nicht während der letzten f... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Antrag (hier: auf Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines in Österreich gültigen Reifezeugnisses als einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung) während des Berufungsverfahrens zurückgezogen, dann liegt keine Zurückziehung der Berufung vor und der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag abgewiesen worden war, ist von der Berufungsbehörde aufzuheben. mehr lesen...
Rechtssatz: In der Aufstellung über ihre Tätigkeiten als Fahrlehrerin erfasste die Berufungswerberin Zeiträume zurück bis ins Jahr 1987 und stellte für die Zusammenrechnung auf das Datum des Berufungsschriftsatzes - 2.3.2000 - ab (arg. "1.07.99 - laufend ... 9 Monate bis dato"; "somit habe ich bis jetzt ..."). Dieser Sichtweise steht jedoch der Gesetzeswortlaut des § 116 Abs.2 KFG ("..., wenn der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Einbringung des Antrages als Fahrlehrer t... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Befreiungsvoraussetzung des Mangels an Fahrschullehrern in einem Bundesland ist im gegenständlichen Fall gegeben und wird dies von der belangten Behörde in der
Begründung: ihres Bescheides ausdrücklich festgehalten. Festgehalten sind darin weiters die Fahrlehrerzeiten des Beschuldigten bei den Fahrschulen: Ing. D, Ing. B und S. Demzufolge konnte der Berufungswerber zum Zeitpunkt seiner Antragstellung bei der Erstbehörde auf eine Fahrlehrerzeit von rund 4 Jahren und 7 Monaten... mehr lesen...