Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDas entgeltliche Unterweisen von Besitzern einer Lenkberechtigung in besonderen Fahrfertigkeiten darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller für die Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche Personal und die erforderlichen Anlagen und Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
(2)Absatz 2Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, nähere Bestimmungen über die Gegenstände, den Umfang und die Art der im Abs. 1 angeführten Unterweisung sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 zu erteilen ist, festgesetzt werden.Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, nähere Bestimmungen über die Gegenstände, den Umfang und die Art der im Absatz eins, angeführten Unterweisung sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Absatz eins, zu erteilen ist, festgesetzt werden.
In Kraft seit 07.03.2019 bis 31.12.9999
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