Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsFür jeden Fahrschulstandort ist eine Fahrschulbewilligung (§ 110) erforderlich. Ein Inhaber einer Fahrschulbewilligung kann zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind. Ein Inhaber einer Fahrschulbewilligung, außer im Falle eines Fortbetriebes gemäß § 108 Abs. 3 vierter Satz, kann auch für weitere Fahrschulstandorte eine Fahrschulbewilligung erhalten, wenn er sich an diesen eines entsprechend qualifizierten Fahrschulleiters (§ 113) bedient. Ein Fahrschulleiter kann bis zu zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind.Für jeden Fahrschulstandort ist eine Fahrschulbewilligung (Paragraph 110,) erforderlich. Ein Inhaber einer Fahrschulbewilligung kann zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind. Ein Inhaber einer Fahrschulbewilligung, außer im Falle eines Fortbetriebes gemäß Paragraph 108, Absatz 3, vierter Satz, kann auch für weitere Fahrschulstandorte eine Fahrschulbewilligung erhalten, wenn er sich an diesen eines entsprechend qualifizierten Fahrschulleiters (Paragraph 113,) bedient. Ein Fahrschulleiter kann bis zu zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind.
(2)Absatz 2Im Bescheid über die Fahrschulbewilligung ist anzuführen, an welchem Standort die Fahrschule errichtet werden darf.
(3)Absatz 3Für die Bewilligung der Verlegung des Standortes einer Fahrschule gelten Abs. 2 sowie § 110 sinngemäß.Für die Bewilligung der Verlegung des Standortes einer Fahrschule gelten Absatz 2, sowie Paragraph 110, sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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