(1) Das Ausbilden von Lenkern von Heereskraftfahrzeugen obliegt dem Bundesministerium für Landesverteidigung. Als Heeresfahrschullehrer und Heeresfahrlehrer dürfen nur Personen verwendet werden, die hiezu auf Grund ihrer Erfahrungen und Kenntnisse geeignet sind. Hierüber ist den Heeresfahrschullehrern und Heeresfahrlehrern ein Heeresfahrlehrerausweis auszustellen, aus dem zu entnehmen ist, für welche Klassen von Fahrzeugen sie Unterricht erteilen dürfen.
(2) Für Schulfahrten mit Kraftwagen dürfen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, nur Fahrzeuge verwendet werden, bei denen es möglich ist, vom Platz neben dem Lenkerplatz aus auf die Fahrweise des Fahrschülers hinreichend Einfluß zu nehmen. Die Bestimmungen des § 120 Abs. 2 über die Kenntlichmachung der Schulfahrzeuge gelten sinngemäß. Eine solche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, die nicht zur Ausbildung von Lenkern verwendet werden, ist unzulässig.
(3) Die Heeresfahrschullehrer und Heeresfahrlehrer haben auf Schulfahrten den Heeresfahrlehrerausweis (Abs. 1) mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestimmungen des § 114 Abs. 4 über die Erteilung des praktischen Unterrichtes gelten sinngemäß.
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