Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsJede zuständige Stelle gemäß Abs. 2 kann Kontrollkarten beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestellen. Aufgrund der Bestellung hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die unter Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b) weiterzuleiten. Als Name der Kontrollstelle im Sinne der Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist auf der Karte und im zentralen Register für Kontrollgerätekarten die Organisationseinheit innerhalb der zuständigen Stelle anzugeben, der diese Kontrollkarte zugeordnet ist. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zu prüfen, ob alle Voraussetzungen zur Ausstellung der Kontrollkarte vorliegen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Ausstellung der Kontrollkarte zu erteilen. Für die Ausstellung der Kontrollkarte ist ein Kostenersatz an den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu entrichten. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen.Jede zuständige Stelle gemäß Absatz 2, kann Kontrollkarten beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestellen. Aufgrund der Bestellung hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die unter Randnummer 175 des Anhangs römisch eins B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (Paragraph 102 b,) weiterzuleiten. Als Name der Kontrollstelle im Sinne der Randnummer 175 des Anhangs römisch eins B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist auf der Karte und im zentralen Register für Kontrollgerätekarten die Organisationseinheit innerhalb der zuständigen Stelle anzugeben, der diese Kontrollkarte zugeordnet ist. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zu prüfen, ob alle Voraussetzungen zur Ausstellung der Kontrollkarte vorliegen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Ausstellung der Kontrollkarte zu erteilen. Für die Ausstellung der Kontrollkarte ist ein Kostenersatz an den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu entrichten. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen.
(2)Absatz 2Zuständige Stellen im Sinne des Abs. 1 sind:Zuständige Stellen im Sinne des Absatz eins, sind:
1.Ziffer einsder Bundesminister für Inneres für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2.Ziffer 2der Bundesminister für Finanzen für die Organe der Finanzverwaltung,
3.Ziffer 3der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
4.Ziffer 4der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die Organe der Arbeitsinspektorate,
5.Ziffer 5der Landeshauptmann für die Sachverständigen gemäß § 125 und für sonstige Organe der Straßenaufsicht, für Organe, die Tiertransportkontrollen durchführen sowie Organe der Gemeindesicherheitswache, sofern diese Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten durchführen,der Landeshauptmann für die Sachverständigen gemäß Paragraph 125 und für sonstige Organe der Straßenaufsicht, für Organe, die Tiertransportkontrollen durchführen sowie Organe der Gemeindesicherheitswache, sofern diese Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten durchführen,
6.Ziffer 6der Hauptverband der Sozialversicherungsträger (Anm. 1) für die Organe der Krankenversicherungsträger.der Hauptverband der Sozialversicherungsträger Anmerkung 1) für die Organe der Krankenversicherungsträger.
(3)Absatz 3Bei Verlust oder Diebstahl einer Kontrollkarte ist dies von der Kontrollstelle unverzüglich unter Angabe der Kartennummer dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diesen Sachverhalt unverzüglich an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten weiterzuleiten.
In Kraft seit 16.12.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 123a KFG 1967
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 123a KFG 1967 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 123a KFG 1967