§ 122a KFG 1967 Lehrfahrten

KFG 1967 - Kraftfahrgesetz 1967

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsPersonen, die in einem Lehrverhältnis zur Ausbildung als Berufskraftfahrer stehen, ist auf Antrag die Durchführung von Lehrfahrten zu bewilligen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsdas 17. Lebensjahr vollendet haben,
    2. 2.Ziffer 2zum Lenken von Fahrzeugen der Klassen, für die eine Lenkberechtigung angestrebt wird,
      1. a)Litera adie erforderliche geistige und körperliche Reife sowie
      2. b)Litera bdie erforderliche gesundheitliche Eignung (§ 8 FSG) besitzen, unddie erforderliche gesundheitliche Eignung (Paragraph 8, FSG) besitzen, und
      3. c)Litera cdie theoretische Fahrprüfung (§ 11 Abs. 2 FSG) bestanden haben.die theoretische Fahrprüfung (Paragraph 11, Absatz 2, FSG) bestanden haben.
    Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 5 FSG zu erteilen. Über die erteilte Bewilligung ist dem Antragsteller ein Ausweis (Lernfahrausweis) auszustellen; der Lernfahrausweis ist bei Lehrfahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bewilligung ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind oder die Voraussetzungen des § 24 FSG vorliegen.Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Absatz 5, FSG zu erteilen. Über die erteilte Bewilligung ist dem Antragsteller ein Ausweis (Lernfahrausweis) auszustellen; der Lernfahrausweis ist bei Lehrfahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bewilligung ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind oder die Voraussetzungen des Paragraph 24, FSG vorliegen.
  2. (2)Absatz 2Der Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, hat dafür zu sorgen, daß der Besitzer einer Bewilligung gemäß Abs. 1 Kraftfahrzeuge nur lenkt, wenn er von einem Ausbildner begleitet wird. Der Ausbildner muß entweder im Besitz einer entsprechenden Fahrlehrerberechtigung (§ 117) oder einer behördlichen Bewilligung sein. Diese Bewilligung darf nur besonders geeigneten Berufskraftfahrern erteilt werden.Der Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, hat dafür zu sorgen, daß der Besitzer einer Bewilligung gemäß Absatz eins, Kraftfahrzeuge nur lenkt, wenn er von einem Ausbildner begleitet wird. Der Ausbildner muß entweder im Besitz einer entsprechenden Fahrlehrerberechtigung (Paragraph 117,) oder einer behördlichen Bewilligung sein. Diese Bewilligung darf nur besonders geeigneten Berufskraftfahrern erteilt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Bewilligung für den Ausbildner ist schriftlich zu erteilen. Sie ist bei Lehrfahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Sie ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind oder wenn der Ausbildner wegen eines der in § 7 Abs. 3 FSG genannten Delikte rechtskräftig bestraft wurde. Sie erlischt, wenn ihrem Besitzer die Lenkberechtigung entzogen wurde.Die Bewilligung für den Ausbildner ist schriftlich zu erteilen. Sie ist bei Lehrfahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Sie ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind oder wenn der Ausbildner wegen eines der in Paragraph 7, Absatz 3, FSG genannten Delikte rechtskräftig bestraft wurde. Sie erlischt, wenn ihrem Besitzer die Lenkberechtigung entzogen wurde.
  4. (4)Absatz 4Die theoretische Ausbildung und die praktische Grundausbildung haben in einer Fahrschule zu erfolgen; die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch Betriebe zu dieser Ausbildung auf Antrag ermächtigen, die über die im § 110 Abs. 1 lit. a angeführten sachlichen Voraussetzungen sowie über ein dem § 116 bzw. § 117 entsprechendes Lehrpersonal verfügen. Diese Bewilligung erstreckt sich nur auf die Ausbildung von Lehrlingen gem. Abs. 1 des eigenen Betriebes.Die theoretische Ausbildung und die praktische Grundausbildung haben in einer Fahrschule zu erfolgen; die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch Betriebe zu dieser Ausbildung auf Antrag ermächtigen, die über die im Paragraph 110, Absatz eins, Litera a, angeführten sachlichen Voraussetzungen sowie über ein dem Paragraph 116, bzw. Paragraph 117, entsprechendes Lehrpersonal verfügen. Diese Bewilligung erstreckt sich nur auf die Ausbildung von Lehrlingen gem. Absatz eins, des eigenen Betriebes.
  5. (5)Absatz 5Für Lehrfahrten dürfen während der Grundausbildung nur Fahrzeuge verwendet werden, die den Vorschriften über Schulfahrzeuge (§ 112 Abs. 3) entsprechen. Auf anderen Fahrzeugen dürfen Lehrfahrten erst durchgeführt werden, wenn der Lehrling die Grundausbildung absolviert hat und die Ausbildungseinrichtung bestätigt, dass die Vermittlung über die Grundkenntnisse der Fahrzeugbeherrschung (§ 11 Abs. 4 Z 2 FSG) erfolgt ist. Bei Lehrfahrten sind die Fahrzeuge in sinngemäßer Anwendung des § 122 Abs. 7 zu kennzeichnen, wobei anstelle des Wortes „Übungsfahrt“ das Wort „Lehrfahrt“ zu verwenden ist. § 122 Abs. 6 letzter Satz gilt auch für den Ausbildner bei Lehrfahrten.Für Lehrfahrten dürfen während der Grundausbildung nur Fahrzeuge verwendet werden, die den Vorschriften über Schulfahrzeuge (Paragraph 112, Absatz 3,) entsprechen. Auf anderen Fahrzeugen dürfen Lehrfahrten erst durchgeführt werden, wenn der Lehrling die Grundausbildung absolviert hat und die Ausbildungseinrichtung bestätigt, dass die Vermittlung über die Grundkenntnisse der Fahrzeugbeherrschung (Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 2, FSG) erfolgt ist. Bei Lehrfahrten sind die Fahrzeuge in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 122, Absatz 7, zu kennzeichnen, wobei anstelle des Wortes „Übungsfahrt“ das Wort „Lehrfahrt“ zu verwenden ist. Paragraph 122, Absatz 6, letzter Satz gilt auch für den Ausbildner bei Lehrfahrten.
  6. (6)Absatz 6Für die Durchführung von Lehrfahrten gilt § 114 Abs. 4 sinngemäß. Bei Lehrfahrten mit anderen Fahrzeugen als Schulfahrzeugen gilt § 114 Abs. 4 Z 4 mit der Maßgabe, daß der Ausbildner nach den gebotenen Möglichkeiten durch Einflußnahme Unfällen vorzubeugen hat.Für die Durchführung von Lehrfahrten gilt Paragraph 114, Absatz 4, sinngemäß. Bei Lehrfahrten mit anderen Fahrzeugen als Schulfahrzeugen gilt Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 4, mit der Maßgabe, daß der Ausbildner nach den gebotenen Möglichkeiten durch Einflußnahme Unfällen vorzubeugen hat.
  7. (7)Absatz 7Die theoretische Ausbildung darf erst begonnen werden, wenn der Bewerber das 16. Lebensjahr, die praktische Ausbildung erst, wenn er das 17. Lebensjahr vollendet hat; § 108 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.Die theoretische Ausbildung darf erst begonnen werden, wenn der Bewerber das 16. Lebensjahr, die praktische Ausbildung erst, wenn er das 17. Lebensjahr vollendet hat; Paragraph 108, Absatz 2, zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 gelten sinngemäß für die im § 120 angeführte Ausbildung.Absatz eins bis 3, 5 bis 7 gelten sinngemäß für die im Paragraph 120, angeführte Ausbildung.
  9. (9)Absatz 9Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über
    1. a)Litera adie Voraussetzungen für die Erteilung der im Abs. 2 angeführten Bewilligung,die Voraussetzungen für die Erteilung der im Absatz 2, angeführten Bewilligung,
    2. b)Litera bdie Beschaffenheit der für die Lehrfahrten zu verwendenden Kraftfahrzeuge und Anhänger und
    3. c)Litera cdie Grundausbildung
    festgesetzt werden.
In Kraft seit 07.03.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 122a KFG 1967


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 122a KFG 1967 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

77 Entscheidungen zu § 122a KFG 1967


Entscheidungen zu § 122a KFG 1967


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 122a KFG 1967


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 122a KFG 1967 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 122 KFG 1967
§ 122b KFG 1967