§ 112 KFG 1967

KFG 1967 - Kraftfahrgesetz 1967

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(_______________

Anm. 1: Z 53 der Novelle BGBl. I Nr. 19/2019 lautet: „In § 112 Abs. 3, § 121 Abs. 1 und § 122a Abs. 1 Z 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Unterklassen“.“. In § 112 Abs. 3 soll wohl die Wortfolge „oder Unterklasse“ entfallen; vgl. TGÜ.)

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 112 KFG 1967


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 112 KFG 1967 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

83 Entscheidungen zu § 112 KFG 1967


Entscheidungen zu § 112 KFG 1967


Entscheidungen zu § 112 Abs. 1 KFG 1967


Entscheidungen zu § 112 Abs. 2 KFG 1967


Entscheidungen zu § 112 Abs. 3 KFG 1967


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 112 KFG 1967


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 112 KFG 1967 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 111 KFG 1967
§ 113 KFG 1967