§ 116 KFG 1967

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen oder jedenfalls während des letzten Jahres und insgesamt mindestens fünf Jahre lang während der letzten acht Jahre vor der Einbringung des Antrages als Fahrlehrer tätig waren. § 2 Abs. 1 bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, dass die Fahrschullehrerberechtigung für die Klasse C oder D nicht auch die Fahrschullehrerberechtigung für die Klassen B und F umfasst. Bei der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung sind die Bestimmungen des § 109 über die Gleichwertigkeit der Ausbildung und die Ausdehnung auf weitere Klassen von Fahrzeugen sowie die Berücksichtigung von in anderen EWR-Vertragsstaaten erworbenen Ausbildungen und Befähigungen sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung auf weitere Klassen ist die Bestimmung des § 109 Abs. 1 lit. g hinsichtlich der erforderlichen Fahrpraxis mit der Maßgabe anzuwenden, dass entweder

1.

glaubhaft gemacht wird, dass mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt worden sind oder

2.

ein Lehrplanseminar für die in Frage kommende Klasse bei den zur Ausbildung von Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtungen absolviert worden ist.

(2a) Über einen Antrag auf Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Auf Antrag hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat, die Durch- oder Weiterführung des Verfahrens auf die Bezirksverwaltungsbehörde zu übertragen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Ausbildung des Antragstellers liegt, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird.

(3) Vor der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung (Abs. 1) hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Gutachten eines rechtskundigen und eines technischen gemäß § 127 Abs. 2 und 3 bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob der Antragsteller die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Klassen von Fahrzeugen besitzt. Dieses Gutachten ist auf Grund der Lehrbefähigungsprüfung (§ 118) zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete die Lehrbefähigung für Fahrschullehrer für die in Betracht kommenden Klassen von Fahrzeugen besitzt oder nicht. Wurde die Prüfung nicht bestanden, so darf sie nach einem Monat wiederholt werden. Im Zuge desselben Verfahrens darf die Prüfung nicht mehr als viermal wiederholt werden. Das Gutachten ist von beiden Sachverständigen gemeinsam zu erstatten und darf nur „fachlich befähigt“ lauten, wenn beide Sachverständigen dieser Ansicht sind. Bei Ablehnung oder Zurückziehung des Antrages auf Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung wegen mangelnder Lehrbefähigung darf ein neuerlicher Antrag nicht vor Ablauf von zwei Jahren gestellt werden.

(4) Vor der Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung auf weitere Klassen von Fahrzeugen hat die Bezirksverwaltungsbehörde nur ein Ergänzungsgutachten im Sinne des Abs. 3 über das Vorliegen der für die angestrebte Ausdehnung erforderlichen Voraussetzungen einzuholen.

(5) Die Fahrschullehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind; dies gilt jedoch nicht bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 1 erster Satz Inhabern einer Lehrberechtigung als Heeresfahrschullehrer eine Fahrschullehrerberechtigung für die jeweils in Betracht kommenden Klassen zu erteilen, wenn ein solcher Antrag bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der Fachverwendung beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport unter Vorlage einer Dienstbestätigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport gestellt wird.

(6a) Die Ausbildung von Fahrschullehrern darf nur durch Ausbildungsstätten erfolgen, die hiezu vom Landeshauptmann ermächtigt worden sind. Vor der Entscheidung sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören.

(7) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die im Abs. 6a angeführten Ausbildungsstätten hinsichtlich

a)

ihrer Ausstattung,

b)

ihres Lehrpersonals und

c)

ihres Lehrplanes

festzusetzen. Ferner kann auch eine in periodischen Zeitabständen durchzuführende Weiterbildung von Fahrschullehrern angeordnet werden, wobei in sinngemäßer Anwendung des ersten Satzes die näheren Bestimmungen über die Weiterbildungsstätten festzusetzen sind. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann auch nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen eine zentrale Ausbildungsstätte zur Vereinheitlichung der theoretischen und praktischen Ausbildung und zur Weiterbildung einrichten. In diesem Fall kann der Besuch dieser Ausbildungsstätte für Bewerber um eine Fahrschullehrerberechtigung ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden.

  1. (1)Absatz einsDie Berechtigung, an einer Fahrschule praktischen Unterricht zu erteilen (Fahrlehrberechtigung), darf nur Personen erteilt werden,
    1. 1.Ziffer einsbei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen,bei denen die im Paragraph 109, Absatz eins, Litera b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen,
    2. 2.Ziffer 2die die einzelnen Module der vorgeschriebenen Ausbildung absolviert und die erforderlichen Nachweise erbracht haben und
    3. 3.Ziffer 3die die Lehrbefähigungsprüfung (§ 118) bestanden haben.die die Lehrbefähigungsprüfung (Paragraph 118,) bestanden haben.
  2. (2)Absatz 2Zur Erlangung einer Fahrlehrberechtigung sind folgende Module in der angegebenen Reihenfolge zu absolvieren, wobei die Module 1, 2 und 3 auch gleichzeitig absolviert werden dürfen:
    1. 1.Ziffer einstheoretisches Basiswissen in einer Fahrschule oder in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
    2. 2.Ziffer 2theoretisches Spezialwissen in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
    3. 3.Ziffer 3praktische Ausbildung I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,praktische Ausbildung römisch eins in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
    4. 4.Ziffer 4erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Multiple Choice-Prüfung als spezielles Modul der theoretischen Fahrprüfung unter behördlicher Aufsicht in einer Fahrschule oder einer ermächtigten Ausbildungsstätte; mit Bestehen dieser Prüfung gilt die Person als Fahrlehrassistent und die Fahrschule oder die Ausbildungsstätte hat eine Bestätigung darüber auszustellen; diese Bestätigung gilt als Ausweis für diese Personen; wurde die Prüfung nicht bestanden, so darf sie nicht vor Ablauf von zwei Wochen wiederholt werden,
    5. 5.Ziffer 5praktische Ausbildung II in einer Fahrschule als Fahrlehrassistent unter Aufsicht eines Fahrlehrcoachs, davon Erteilen von praktischem Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten (UE) zum Teil unter Aufsicht, zum Teil allein, während eines Zeitraumes von längstens vier Monaten; aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist eine Verlängerung des Zeitraumes möglich, jedoch nur bis zur Absolvierung der 160 UE,praktische Ausbildung römisch II in einer Fahrschule als Fahrlehrassistent unter Aufsicht eines Fahrlehrcoachs, davon Erteilen von praktischem Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten (UE) zum Teil unter Aufsicht, zum Teil allein, während eines Zeitraumes von längstens vier Monaten; aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist eine Verlängerung des Zeitraumes möglich, jedoch nur bis zur Absolvierung der 160 UE,
    6. 6.Ziffer 6theoretische Abschlussausbildung (Risikokompetenz, Moderatoren-Seminar für Mehrphasenausbildung, begleitende Schulung bei der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B oder bei Übungsfahrten) in einer ermächtigten Ausbildungsstätte.
    Die jeweiligen Ausbildungmodule sind von der Fahrschule oder der ermächtigten Ausbildungsstätte als Präsenzunterricht durchzuführen und in der Fahrschuldatenbank zu vermerken.
  3. (3)Absatz 3Die Berechtigung an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (Fahrschullehrberechtigung), darf nur Personen erteilt werden, die neben den Anforderungen des Abs. 1 und 2Die Berechtigung an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (Fahrschullehrberechtigung), darf nur Personen erteilt werden, die neben den Anforderungen des Absatz eins, und 2
    1. 1.Ziffer einsein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen oder jedenfalls im letzten Jahr und insgesamt mindestens zwei Jahre lang während der letzten fünf Jahre vor der Einbringung des Antrages praktischen Unterricht in einer Fahrschule erteilt haben und
    2. 2.Ziffer 2das entsprechende Ausbildungsmodul für die Fahrschullehrberechtigung in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert haben.
  4. (4)Absatz 4Bei der Erteilung einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung sind die Bestimmungen des § 109 Abs. 5 bis 9 über die Berücksichtigung von in anderen EWRBei der Erteilung einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung sind die Bestimmungen des Paragraph 109, Absatz 5 bis 9 über die Berücksichtigung von in anderen EWR-Vertragsstaaten erworbenen Ausbildungen und Befähigungen sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 und gegebenenfalls des Abs. 3 Z 2 Personen mit einer Lehrberechtigung als Heeresfahrlehrer eine Fahrlehrberechtigung oder Personen mit einer Lehrberechtigung als Heeresfahrschullehrer eine Fahrschullehrberechtigung für die jeweils in Betracht kommenden Klassen zu erteilen, wenn ein solcher Antrag bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der Fachverwendung beim Bundesministerium für Landesverteidigung unter Vorlage einer Dienstbestätigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung gestellt wird.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag unter Beachtung der Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins und gegebenenfalls des Absatz 3, Ziffer 2, Personen mit einer Lehrberechtigung als Heeresfahrlehrer eine Fahrlehrberechtigung oder Personen mit einer Lehrberechtigung als Heeresfahrschullehrer eine Fahrschullehrberechtigung für die jeweils in Betracht kommenden Klassen zu erteilen, wenn ein solcher Antrag bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der Fachverwendung beim Bundesministerium für Landesverteidigung unter Vorlage einer Dienstbestätigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung gestellt wird.
  6. (6)Absatz 6Hinsichtlich des Umfanges einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung gilt § 2 Abs. 1 bis 3 FSG mit der Maßgabe, dass die Fahrlehrberechtigung für die Klasse C oder Klasse D nicht auch die Fahrlehrberechtigung für die Klassen B und F umfasst.Hinsichtlich des Umfanges einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung gilt Paragraph 2, Absatz eins, bis 3 FSG mit der Maßgabe, dass die Fahrlehrberechtigung für die Klasse C oder Klasse D nicht auch die Fahrlehrberechtigung für die Klassen B und F umfasst.
  7. (7)Absatz 7Bei Ausdehnung einer Fahrlehrberechtigung oder Fahrschullehrberechtigung auf weitere Klassen ist die Bestimmung des § 109 Abs. 1 lit. g hinsichtlich der erforderlichen Fahrpraxis mit der Maßgabe anzuwenden, dass entwederBei Ausdehnung einer Fahrlehrberechtigung oder Fahrschullehrberechtigung auf weitere Klassen ist die Bestimmung des Paragraph 109, Absatz eins, Litera g, hinsichtlich der erforderlichen Fahrpraxis mit der Maßgabe anzuwenden, dass entweder
    1. 1.Ziffer einsglaubhaft gemacht wird, dass mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt worden sind, oder
    2. 2.Ziffer 2ein Lehrplanseminar für die in Frage kommende Klasse bei den zur Ausbildung von Lehrpersonal ermächtigten Ausbildungsstätten absolviert worden ist.
    Hinsichtlich der einzelnen Ausbildungsmodule gilt Abs. 2 Z 2 bis 5 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass die Module 2 und 3 auch gleichzeitig absolviert werden dürfen und Modul 4 nicht erforderlich ist.Hinsichtlich der einzelnen Ausbildungsmodule gilt Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass die Module 2 und 3 auch gleichzeitig absolviert werden dürfen und Modul 4 nicht erforderlich ist.
  8. (8)Absatz 8Über einen Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die besuchte Ausbildungsstätte ihren Sitz hat. Die ermächtigte Ausbildungsstätte ist frei wählbar. Der Antrag kann bei einer Fahrschule oder einer ermächtigten Ausbildungsstätte eingebracht werden. Diese Stelle hat den Antrag unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag in der Fahrschuldatenbank zu erfassen und im Wege der Fahrschuldatenbank der zuständigen Behörde zu übermitteln. Mit Erfassen des Antrages in der Fahrschuldatenbank gilt der Antrag als eingelangt. Die Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 jedenfalls vor der theoretischen Multiple Choice-Prüfung gemäß Abs. 2 Z 4 zu prüfen. Liegen die Vorausetzungen nicht vor, darf diese Prüfung nicht abgenommen werden.Über einen Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die besuchte Ausbildungsstätte ihren Sitz hat. Die ermächtigte Ausbildungsstätte ist frei wählbar. Der Antrag kann bei einer Fahrschule oder einer ermächtigten Ausbildungsstätte eingebracht werden. Diese Stelle hat den Antrag unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag in der Fahrschuldatenbank zu erfassen und im Wege der Fahrschuldatenbank der zuständigen Behörde zu übermitteln. Mit Erfassen des Antrages in der Fahrschuldatenbank gilt der Antrag als eingelangt. Die Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, jedenfalls vor der theoretischen Multiple Choice-Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, zu prüfen. Liegen die Vorausetzungen nicht vor, darf diese Prüfung nicht abgenommen werden.
  9. (9)Absatz 9Personen mit Fahrlehr- oder Fahrschullehrberechtigung haben eine regelmäßige Weiterbildung von 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von vier Jahren in ermächtigten Ausbildungsstätten oder beim Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs zu absolvieren. Die absolvierte Weiterbildung ist von der durchführenden Stelle in der Fahrschuldatenbank zu vermerken. Wurde die erforderliche Weiterbildung nicht absolviert, so darf diese Person keinen Unterricht mehr erteilen. Die ermächtigten Ausbildungsstätten und der Fachverband haben ihr Weiterbildungsangebot in Ausmaß und Art so zu gestalten, dass es dem Lehrpersonal möglich ist, seiner Weiterbildungsverpflichtung von 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von vier Jahren nachzukommen.
  10. (10)Absatz 10Die Fahrlehrberechtigung oder die Fahrschullehrberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind; dies gilt jedoch nicht bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung. Im Falle einer Entziehung ist der Fahrlehrausweis unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben.
  11. (11)Absatz 11Sofern eine Ausbildung von Lehrpersonal in Ausbildungsstätten vorgeschrieben ist, darf das nur durch Ausbildungsstätten erfolgen, die hiezu vom Landeshauptmann ermächtigt worden sind. Vor der Entscheidung sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören.
  12. (12)Absatz 12Durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über
    1. 1.Ziffer einsInhalt und Ausmaß der Aus- und Weiterbildung des Lehrpersonals,
    2. 2.Ziffer 2die in Abs. 2 Z 4 angeführte Prüfung und den dafür zu erstattenden Kostenbeitrag,die in Absatz 2, Ziffer 4, angeführte Prüfung und den dafür zu erstattenden Kostenbeitrag,
    3. 3.Ziffer 3die Anforderungen an den Fahrlehr-Coach (Abs. 2 Z 5),die Anforderungen an den Fahrlehr-Coach (Absatz 2, Ziffer 5,),
    4. 4.Ziffer 4die im Abs. 11 angeführten Ausbildungsstätten hinsichtlichdie im Absatz 11, angeführten Ausbildungsstätten hinsichtlich
      1. a)Litera aihrer Ausstattung,
      2. b)Litera bihres Lehrpersonals und
      3. c)Litera cihres Lehrplanes
    festzusetzen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 16.12.2020 bis 31.12.2023
(1) Die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen oder jedenfalls während des letzten Jahres und insgesamt mindestens fünf Jahre lang während der letzten acht Jahre vor der Einbringung des Antrages als Fahrlehrer tätig waren. § 2 Abs. 1 bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, dass die Fahrschullehrerberechtigung für die Klasse C oder D nicht auch die Fahrschullehrerberechtigung für die Klassen B und F umfasst. Bei der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung sind die Bestimmungen des § 109 über die Gleichwertigkeit der Ausbildung und die Ausdehnung auf weitere Klassen von Fahrzeugen sowie die Berücksichtigung von in anderen EWR-Vertragsstaaten erworbenen Ausbildungen und Befähigungen sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung auf weitere Klassen ist die Bestimmung des § 109 Abs. 1 lit. g hinsichtlich der erforderlichen Fahrpraxis mit der Maßgabe anzuwenden, dass entweder

1.

glaubhaft gemacht wird, dass mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt worden sind oder

2.

ein Lehrplanseminar für die in Frage kommende Klasse bei den zur Ausbildung von Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtungen absolviert worden ist.

(2a) Über einen Antrag auf Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Auf Antrag hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat, die Durch- oder Weiterführung des Verfahrens auf die Bezirksverwaltungsbehörde zu übertragen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Ausbildung des Antragstellers liegt, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird.

(3) Vor der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung (Abs. 1) hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Gutachten eines rechtskundigen und eines technischen gemäß § 127 Abs. 2 und 3 bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob der Antragsteller die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Klassen von Fahrzeugen besitzt. Dieses Gutachten ist auf Grund der Lehrbefähigungsprüfung (§ 118) zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete die Lehrbefähigung für Fahrschullehrer für die in Betracht kommenden Klassen von Fahrzeugen besitzt oder nicht. Wurde die Prüfung nicht bestanden, so darf sie nach einem Monat wiederholt werden. Im Zuge desselben Verfahrens darf die Prüfung nicht mehr als viermal wiederholt werden. Das Gutachten ist von beiden Sachverständigen gemeinsam zu erstatten und darf nur „fachlich befähigt“ lauten, wenn beide Sachverständigen dieser Ansicht sind. Bei Ablehnung oder Zurückziehung des Antrages auf Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung wegen mangelnder Lehrbefähigung darf ein neuerlicher Antrag nicht vor Ablauf von zwei Jahren gestellt werden.

(4) Vor der Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung auf weitere Klassen von Fahrzeugen hat die Bezirksverwaltungsbehörde nur ein Ergänzungsgutachten im Sinne des Abs. 3 über das Vorliegen der für die angestrebte Ausdehnung erforderlichen Voraussetzungen einzuholen.

(5) Die Fahrschullehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind; dies gilt jedoch nicht bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 1 erster Satz Inhabern einer Lehrberechtigung als Heeresfahrschullehrer eine Fahrschullehrerberechtigung für die jeweils in Betracht kommenden Klassen zu erteilen, wenn ein solcher Antrag bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der Fachverwendung beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport unter Vorlage einer Dienstbestätigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport gestellt wird.

(6a) Die Ausbildung von Fahrschullehrern darf nur durch Ausbildungsstätten erfolgen, die hiezu vom Landeshauptmann ermächtigt worden sind. Vor der Entscheidung sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören.

(7) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die im Abs. 6a angeführten Ausbildungsstätten hinsichtlich

a)

ihrer Ausstattung,

b)

ihres Lehrpersonals und

c)

ihres Lehrplanes

festzusetzen. Ferner kann auch eine in periodischen Zeitabständen durchzuführende Weiterbildung von Fahrschullehrern angeordnet werden, wobei in sinngemäßer Anwendung des ersten Satzes die näheren Bestimmungen über die Weiterbildungsstätten festzusetzen sind. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann auch nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen eine zentrale Ausbildungsstätte zur Vereinheitlichung der theoretischen und praktischen Ausbildung und zur Weiterbildung einrichten. In diesem Fall kann der Besuch dieser Ausbildungsstätte für Bewerber um eine Fahrschullehrerberechtigung ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden.

  1. (1)Absatz einsDie Berechtigung, an einer Fahrschule praktischen Unterricht zu erteilen (Fahrlehrberechtigung), darf nur Personen erteilt werden,
    1. 1.Ziffer einsbei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen,bei denen die im Paragraph 109, Absatz eins, Litera b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen,
    2. 2.Ziffer 2die die einzelnen Module der vorgeschriebenen Ausbildung absolviert und die erforderlichen Nachweise erbracht haben und
    3. 3.Ziffer 3die die Lehrbefähigungsprüfung (§ 118) bestanden haben.die die Lehrbefähigungsprüfung (Paragraph 118,) bestanden haben.
  2. (2)Absatz 2Zur Erlangung einer Fahrlehrberechtigung sind folgende Module in der angegebenen Reihenfolge zu absolvieren, wobei die Module 1, 2 und 3 auch gleichzeitig absolviert werden dürfen:
    1. 1.Ziffer einstheoretisches Basiswissen in einer Fahrschule oder in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
    2. 2.Ziffer 2theoretisches Spezialwissen in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
    3. 3.Ziffer 3praktische Ausbildung I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,praktische Ausbildung römisch eins in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
    4. 4.Ziffer 4erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Multiple Choice-Prüfung als spezielles Modul der theoretischen Fahrprüfung unter behördlicher Aufsicht in einer Fahrschule oder einer ermächtigten Ausbildungsstätte; mit Bestehen dieser Prüfung gilt die Person als Fahrlehrassistent und die Fahrschule oder die Ausbildungsstätte hat eine Bestätigung darüber auszustellen; diese Bestätigung gilt als Ausweis für diese Personen; wurde die Prüfung nicht bestanden, so darf sie nicht vor Ablauf von zwei Wochen wiederholt werden,
    5. 5.Ziffer 5praktische Ausbildung II in einer Fahrschule als Fahrlehrassistent unter Aufsicht eines Fahrlehrcoachs, davon Erteilen von praktischem Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten (UE) zum Teil unter Aufsicht, zum Teil allein, während eines Zeitraumes von längstens vier Monaten; aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist eine Verlängerung des Zeitraumes möglich, jedoch nur bis zur Absolvierung der 160 UE,praktische Ausbildung römisch II in einer Fahrschule als Fahrlehrassistent unter Aufsicht eines Fahrlehrcoachs, davon Erteilen von praktischem Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten (UE) zum Teil unter Aufsicht, zum Teil allein, während eines Zeitraumes von längstens vier Monaten; aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist eine Verlängerung des Zeitraumes möglich, jedoch nur bis zur Absolvierung der 160 UE,
    6. 6.Ziffer 6theoretische Abschlussausbildung (Risikokompetenz, Moderatoren-Seminar für Mehrphasenausbildung, begleitende Schulung bei der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B oder bei Übungsfahrten) in einer ermächtigten Ausbildungsstätte.
    Die jeweiligen Ausbildungmodule sind von der Fahrschule oder der ermächtigten Ausbildungsstätte als Präsenzunterricht durchzuführen und in der Fahrschuldatenbank zu vermerken.
  3. (3)Absatz 3Die Berechtigung an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (Fahrschullehrberechtigung), darf nur Personen erteilt werden, die neben den Anforderungen des Abs. 1 und 2Die Berechtigung an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (Fahrschullehrberechtigung), darf nur Personen erteilt werden, die neben den Anforderungen des Absatz eins, und 2
    1. 1.Ziffer einsein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen oder jedenfalls im letzten Jahr und insgesamt mindestens zwei Jahre lang während der letzten fünf Jahre vor der Einbringung des Antrages praktischen Unterricht in einer Fahrschule erteilt haben und
    2. 2.Ziffer 2das entsprechende Ausbildungsmodul für die Fahrschullehrberechtigung in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert haben.
  4. (4)Absatz 4Bei der Erteilung einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung sind die Bestimmungen des § 109 Abs. 5 bis 9 über die Berücksichtigung von in anderen EWRBei der Erteilung einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung sind die Bestimmungen des Paragraph 109, Absatz 5 bis 9 über die Berücksichtigung von in anderen EWR-Vertragsstaaten erworbenen Ausbildungen und Befähigungen sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 und gegebenenfalls des Abs. 3 Z 2 Personen mit einer Lehrberechtigung als Heeresfahrlehrer eine Fahrlehrberechtigung oder Personen mit einer Lehrberechtigung als Heeresfahrschullehrer eine Fahrschullehrberechtigung für die jeweils in Betracht kommenden Klassen zu erteilen, wenn ein solcher Antrag bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der Fachverwendung beim Bundesministerium für Landesverteidigung unter Vorlage einer Dienstbestätigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung gestellt wird.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag unter Beachtung der Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins und gegebenenfalls des Absatz 3, Ziffer 2, Personen mit einer Lehrberechtigung als Heeresfahrlehrer eine Fahrlehrberechtigung oder Personen mit einer Lehrberechtigung als Heeresfahrschullehrer eine Fahrschullehrberechtigung für die jeweils in Betracht kommenden Klassen zu erteilen, wenn ein solcher Antrag bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der Fachverwendung beim Bundesministerium für Landesverteidigung unter Vorlage einer Dienstbestätigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung gestellt wird.
  6. (6)Absatz 6Hinsichtlich des Umfanges einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung gilt § 2 Abs. 1 bis 3 FSG mit der Maßgabe, dass die Fahrlehrberechtigung für die Klasse C oder Klasse D nicht auch die Fahrlehrberechtigung für die Klassen B und F umfasst.Hinsichtlich des Umfanges einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung gilt Paragraph 2, Absatz eins, bis 3 FSG mit der Maßgabe, dass die Fahrlehrberechtigung für die Klasse C oder Klasse D nicht auch die Fahrlehrberechtigung für die Klassen B und F umfasst.
  7. (7)Absatz 7Bei Ausdehnung einer Fahrlehrberechtigung oder Fahrschullehrberechtigung auf weitere Klassen ist die Bestimmung des § 109 Abs. 1 lit. g hinsichtlich der erforderlichen Fahrpraxis mit der Maßgabe anzuwenden, dass entwederBei Ausdehnung einer Fahrlehrberechtigung oder Fahrschullehrberechtigung auf weitere Klassen ist die Bestimmung des Paragraph 109, Absatz eins, Litera g, hinsichtlich der erforderlichen Fahrpraxis mit der Maßgabe anzuwenden, dass entweder
    1. 1.Ziffer einsglaubhaft gemacht wird, dass mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt worden sind, oder
    2. 2.Ziffer 2ein Lehrplanseminar für die in Frage kommende Klasse bei den zur Ausbildung von Lehrpersonal ermächtigten Ausbildungsstätten absolviert worden ist.
    Hinsichtlich der einzelnen Ausbildungsmodule gilt Abs. 2 Z 2 bis 5 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass die Module 2 und 3 auch gleichzeitig absolviert werden dürfen und Modul 4 nicht erforderlich ist.Hinsichtlich der einzelnen Ausbildungsmodule gilt Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass die Module 2 und 3 auch gleichzeitig absolviert werden dürfen und Modul 4 nicht erforderlich ist.
  8. (8)Absatz 8Über einen Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die besuchte Ausbildungsstätte ihren Sitz hat. Die ermächtigte Ausbildungsstätte ist frei wählbar. Der Antrag kann bei einer Fahrschule oder einer ermächtigten Ausbildungsstätte eingebracht werden. Diese Stelle hat den Antrag unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag in der Fahrschuldatenbank zu erfassen und im Wege der Fahrschuldatenbank der zuständigen Behörde zu übermitteln. Mit Erfassen des Antrages in der Fahrschuldatenbank gilt der Antrag als eingelangt. Die Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 jedenfalls vor der theoretischen Multiple Choice-Prüfung gemäß Abs. 2 Z 4 zu prüfen. Liegen die Vorausetzungen nicht vor, darf diese Prüfung nicht abgenommen werden.Über einen Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die besuchte Ausbildungsstätte ihren Sitz hat. Die ermächtigte Ausbildungsstätte ist frei wählbar. Der Antrag kann bei einer Fahrschule oder einer ermächtigten Ausbildungsstätte eingebracht werden. Diese Stelle hat den Antrag unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag in der Fahrschuldatenbank zu erfassen und im Wege der Fahrschuldatenbank der zuständigen Behörde zu übermitteln. Mit Erfassen des Antrages in der Fahrschuldatenbank gilt der Antrag als eingelangt. Die Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, jedenfalls vor der theoretischen Multiple Choice-Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, zu prüfen. Liegen die Vorausetzungen nicht vor, darf diese Prüfung nicht abgenommen werden.
  9. (9)Absatz 9Personen mit Fahrlehr- oder Fahrschullehrberechtigung haben eine regelmäßige Weiterbildung von 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von vier Jahren in ermächtigten Ausbildungsstätten oder beim Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs zu absolvieren. Die absolvierte Weiterbildung ist von der durchführenden Stelle in der Fahrschuldatenbank zu vermerken. Wurde die erforderliche Weiterbildung nicht absolviert, so darf diese Person keinen Unterricht mehr erteilen. Die ermächtigten Ausbildungsstätten und der Fachverband haben ihr Weiterbildungsangebot in Ausmaß und Art so zu gestalten, dass es dem Lehrpersonal möglich ist, seiner Weiterbildungsverpflichtung von 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von vier Jahren nachzukommen.
  10. (10)Absatz 10Die Fahrlehrberechtigung oder die Fahrschullehrberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind; dies gilt jedoch nicht bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung. Im Falle einer Entziehung ist der Fahrlehrausweis unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben.
  11. (11)Absatz 11Sofern eine Ausbildung von Lehrpersonal in Ausbildungsstätten vorgeschrieben ist, darf das nur durch Ausbildungsstätten erfolgen, die hiezu vom Landeshauptmann ermächtigt worden sind. Vor der Entscheidung sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören.
  12. (12)Absatz 12Durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über
    1. 1.Ziffer einsInhalt und Ausmaß der Aus- und Weiterbildung des Lehrpersonals,
    2. 2.Ziffer 2die in Abs. 2 Z 4 angeführte Prüfung und den dafür zu erstattenden Kostenbeitrag,die in Absatz 2, Ziffer 4, angeführte Prüfung und den dafür zu erstattenden Kostenbeitrag,
    3. 3.Ziffer 3die Anforderungen an den Fahrlehr-Coach (Abs. 2 Z 5),die Anforderungen an den Fahrlehr-Coach (Absatz 2, Ziffer 5,),
    4. 4.Ziffer 4die im Abs. 11 angeführten Ausbildungsstätten hinsichtlichdie im Absatz 11, angeführten Ausbildungsstätten hinsichtlich
      1. a)Litera aihrer Ausstattung,
      2. b)Litera bihres Lehrpersonals und
      3. c)Litera cihres Lehrplanes
    festzusetzen.

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