In dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber "die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Juli 1967, GZ.: I/7-882/14-67, und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. August 1989, GZ.: I/7-FL-G-916/20, erteilte Berechtigung, an Fahrschulen theoretischen und praktischen Unterricht für die Klassen A, B, C, D, E, F und G zu erteilen," gemäß § 116 Abs 5 Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) iVm § 109 Abs 1 lit b leg cit entzogen. Begründet wird d... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Fahrschullehrer ist nicht mehr vertrauenswürdig im Sinne des § 109 Abs 1 lit b KFG, wenn er trotz des Umstandes, dass die betreffende Fahrschule laut Fahrschulbewilligung nur Lenkberechtigungswerber für die Kraftfahrzeugklassen B ausbilden darf, theoretischen und praktischen Unterricht für die Klassen A, B, C, D, E, F und G über einen erheblichen Zeitraum erteilt hat. So ist an die Vertrauenswürdigkeit eines Fahrschullehrers ein besonders strenger Maßstab anzulegen, weshalb... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vertrauenswürdigkeit eines Fahrschullehrers, der am 9. September 2001 nach dem Lenken eines PKW in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand eine Alkoholtestverweigerung nach § 5 Abs 2 StVO begangen hat, ist zumindest bis August 2003 nicht gegeben. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrschullehrer die Übertretung außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit begangen hat und sich seit der Tat wohl verhielt. So ist bei Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nach § 109 Abs 1... mehr lesen...
Beachte Siehe hiezu VwSen-106681/31/Br/Bk vom 18. Jänner 2000 Rechtssatz: Einem als Dolmetscher fungierenden Fahrlehrer ist die verbotene Erteilung eines theoretischen Fahrschulunterrichtes nicht zuzurechnen, wenn er die Unterrichtstätigkeit unter vollständiger Anwesenheit eines Fahrschullehrers ausführt, wobei dieser die Vorgaben des Unterrichtes bestimmt. Selbständige, die Fahrpraxis betreffende, Erklärungen seitens des Fahrlehrers sind zulässig. Schlagworte Unterrichtserteilu... mehr lesen...
Begründung: Der
Spruch: des angefochtenen Bescheides des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, vom 25.5.1993, Zl MA 64- 6/188/93, lautet folgendermaßen: "Der Landeshauptmann von Wien weist das Ansuchen des Herrn Metin C um Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung für die Kraftfahrzeuggruppe B gemäß §116 Abs3 KFG 1967 ab. Ein neuerlicher Antrag auf Erteilung einer solchen Berechtigung darf gemäß §116 Abs3 KFG 1967 nicht vor Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft dieses Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Umstand, daß der Antragsteller Deutschkurse besucht, sich für seine angestrebte Tätigkeit hinreichend sicher fühlt und Arbeitsunterlagen in türkischer Sprache herstellt, kann ihm ebensowenig dazu verhelfen, vor Ablauf der im §116 Abs3 KFG genannten Frist von 5 Jahren neuerlich zur Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer zugelassen zu werden, wie die Tatsache, daß er sich in der Zwischenzeit die kraftfahrspezifische Diktion der deutschen Sprache angeeignet hat. mehr lesen...