§ 50a KennV 2008 Identifizierungserfordernisse für bestimmte Arzneispezialitäten

Kennzeichnungsverordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsArzneispezialitäten gemäß § 26 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes,Arzneispezialitäten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes,
    1. 1.Ziffer einsdie unter Verwendung von menschlichem Blut oder Blutplasma als Ausgangsstoff hergestellt wurden, mit Ausnahme solcher Arzneispezialitäten, die diese Voraussetzung ausschließlich dadurch erfüllen, dass sie Humanalbumin als Hilfsstoff zur Stabilisierung enthalten, und
    2. 2.Ziffer 2Impfstoffe zur Anwendung am Menschen sowie Impfstoffe zur Anwendung an Hunden, Katzen und Pferden
    dürfen gemäß § 57 Arzneimittelgesetz nur abgegeben werden, wenn den Anforderungen der §§ 50b und 50c entsprechende Selbstklebeetiketten der Handelspackung beigefügt sind.dürfen gemäß Paragraph 57, Arzneimittelgesetz nur abgegeben werden, wenn den Anforderungen der Paragraphen 50 b und 50c entsprechende Selbstklebeetiketten der Handelspackung beigefügt sind.
  2. (2)Absatz 2Die Anzahl der gemäß Abs. 1 der Handelspackung beizufügenden Selbstklebeetiketten hat der in der Handelspackung enthaltenen Stückzahl oder der Zahl der möglichen Einzeldosierungen zu entsprechen.Die Anzahl der gemäß Absatz eins, der Handelspackung beizufügenden Selbstklebeetiketten hat der in der Handelspackung enthaltenen Stückzahl oder der Zahl der möglichen Einzeldosierungen zu entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Die Beifügung nach Abs. 1 hat durch Anbringung an die Innenverpackung zu erfolgen.Die Beifügung nach Absatz eins, hat durch Anbringung an die Innenverpackung zu erfolgen.

Stand vor dem 28.01.2025

In Kraft vom 02.02.2019 bis 28.01.2025
  1. (1)Absatz einsArzneispezialitäten gemäß § 26 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes,Arzneispezialitäten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes,
    1. 1.Ziffer einsdie unter Verwendung von menschlichem Blut oder Blutplasma als Ausgangsstoff hergestellt wurden, mit Ausnahme solcher Arzneispezialitäten, die diese Voraussetzung ausschließlich dadurch erfüllen, dass sie Humanalbumin als Hilfsstoff zur Stabilisierung enthalten, und
    2. 2.Ziffer 2Impfstoffe zur Anwendung am Menschen sowie Impfstoffe zur Anwendung an Hunden, Katzen und Pferden
    dürfen gemäß § 57 Arzneimittelgesetz nur abgegeben werden, wenn den Anforderungen der §§ 50b und 50c entsprechende Selbstklebeetiketten der Handelspackung beigefügt sind.dürfen gemäß Paragraph 57, Arzneimittelgesetz nur abgegeben werden, wenn den Anforderungen der Paragraphen 50 b und 50c entsprechende Selbstklebeetiketten der Handelspackung beigefügt sind.
  2. (2)Absatz 2Die Anzahl der gemäß Abs. 1 der Handelspackung beizufügenden Selbstklebeetiketten hat der in der Handelspackung enthaltenen Stückzahl oder der Zahl der möglichen Einzeldosierungen zu entsprechen.Die Anzahl der gemäß Absatz eins, der Handelspackung beizufügenden Selbstklebeetiketten hat der in der Handelspackung enthaltenen Stückzahl oder der Zahl der möglichen Einzeldosierungen zu entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Die Beifügung nach Abs. 1 hat durch Anbringung an die Innenverpackung zu erfolgen.Die Beifügung nach Absatz eins, hat durch Anbringung an die Innenverpackung zu erfolgen.

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