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Genehmigungspflichtig sind auch solche Teile, Ausrüstungsgegenstände und Ausstattungsgegenstände gemäß Anlage 3e bis 3i (Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 535/2004)Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar)Absatz 2 a, die auch unabhängig von der Prüfung des Fahrzeuges im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden könnenaufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 535 aus 2004,)
Genehmigungspflichtig sind auch solche Teile, Ausrüstungsgegenstände und Ausstattungsgegenstände gemäß Anlage 3e bis 3i (Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 535/2004)Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar)Absatz 2 a, die auch unabhängig von der Prüfung des Fahrzeuges im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden könnenaufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 535 aus 2004,)