§ 9 KBGG

KBGG - Kinderbetreuungsgeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
  1. (1)Absatz einsAnspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld haben
    1. 1.Ziffer einsalleinstehende Elternteile (§ 11),alleinstehende Elternteile (Paragraph 11,),
    2. 2.Ziffer 2verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12,verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des Paragraph 12,,
    3. 3.Ziffer 3nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13 undnicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des Paragraph 13, und
    4. 4.Ziffer 4Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der §§ 11, 12 oder 13.Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der Paragraphen 11,, 12 oder 13.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzung für den Anspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld für ein Kind ist, dass für dieses Kind ein Anspruch auf Auszahlung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes besteht. Während Verlängerungszeiten nach § 5c Abs. 1 und 2 gebührt keine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld. § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für die Beihilfe.Voraussetzung für den Anspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld für ein Kind ist, dass für dieses Kind ein Anspruch auf Auszahlung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes besteht. Während Verlängerungszeiten nach Paragraph 5 c, Absatz eins und 2 gebührt keine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld. Paragraph 4, Absatz 2, gilt sinngemäß auch für die Beihilfe.
  3. (3)Absatz 3Ausgeschlossen von der Beihilfe sind Personen, deren Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8) den Grenzbetrag von 8 100 Euro übersteigt.Ausgeschlossen von der Beihilfe sind Personen, deren Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (Paragraph 8,) den Grenzbetrag von 8 100 Euro übersteigt.
  4. (4)Absatz 4Auf den Anspruch auf Beihilfe kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt. § 2 Abs. 5 und § 4a Abs. 2 gelten sinngemäß.Auf den Anspruch auf Beihilfe kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (Paragraph 8,) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt. Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 4 a, Absatz 2, gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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