Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Abweichend von § 2 Abs. 2 können die Eltern aus Anlass des erstmaligen Wechsels gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld in der Dauer von bis zu 31 Tagen in Anspruch nehmen, wodurch sich die Anspruchsdauer um diese Tage reduziert.
In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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