Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsEine Beihilfe erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären.
(2)Absatz 2Weiters gelten als nicht alleinstehend Mütter bzw. Väter, die in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person als der Kindesmutter oder dem Kindesvater leben.
(3)Absatz 3Hinsichtlich der Einkünfte gilt § 12 entsprechend.Hinsichtlich der Einkünfte gilt Paragraph 12, entsprechend.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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