Der zuständige Krankenversicherungsträger hat den Partner des Elternteiles (§§ 12, 13) von der Gewährung der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld an einen Elternteil samt Hinweis auf die Freigrenze (§ 12, § 13 Abs. 3) und Hinweis auf die mögliche Rückforderung im Falle der Überschreitung der Freigrenze (§ 31 Abs. 3) zu verständigen. Der zuständige Krankenversicherungsträger hat den Partner des Elternteiles (Paragraphen 12,, 13) von der Gewährung der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld an einen Elternteil samt Hinweis auf die Freigrenze (Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 3,) und Hinweis auf die mögliche Rückforderung im Falle der Überschreitung der Freigrenze (Paragraph 31, Absatz 3,) zu verständigen.
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