§ 5b KBGG

KBGG - Kinderbetreuungsgeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
§ 5b.Paragraph 5 b,

Haben die Eltern das Kinderbetreuungsgeld für dasselbe Kind zu annähernd gleichen Teilen, mindestens jedoch im Ausmaß von je 124 Tagen, beansprucht, so gebührt jedem Elternteil nach Ende des Anspruchszeitraumes auf Antrag ein Partnerschaftsbonus in Höhe von 500 Euro als Einmalzahlung. Zu annähernd gleichen Teilen im Sinne dieses Bundesgesetzes beziehen Eltern nur dann, wenn der eine Elternteil mindestens 40 % und der andere Elternteil maximal 60 % bezieht. Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus besteht kein Anspruch mehr auf Kinderbetreuungsgeld für dieses Kind, weder für künftige, noch für vergangene Zeiträume. Der Anspruch besteht pro Kind nur einmal, wobei den Vorrang jene Eltern haben, die zuerst bezogen haben. Der Antrag ist spätestens binnen 124 Tagen ab dem letzten Tag der höchstmöglichen Anspruchsdauer für beide Elternteile beim Krankenversicherungsträger zu stellen. In Angelegenheiten des Partnerschaftsbonus ist jener Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem zuletzt Kinderbetreuungsgeld für dieses Kind bezogen worden ist. Eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenem Kinderbetreuungsgeld für dieses Kind bei einem Elternteil löst zugleich eine Rückforderung der beiden Partnerschaftsboni aus, sofern dadurch die geforderte Anspruchsdauer eines Elternteiles oder die vorgeschriebene Aufteilungsquote nicht mehr vorliegt.

In Kraft seit 01.11.2023 bis 31.12.9999
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