2) Mit der siebten GWB-Novelle passte der deutsche Gesetzgeber das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen an das mit der Verordnung Nr. 1/2003 auf europäischer Ebene eingeführte System der Legalausnahmen an und weitete die zivilrechtlichen Sanktionen bei Kartellverstößen aus. Mit den Ergänzungen in den §§ 33 ff. dGWB sollte ein effektives zivilrechtliches Sanktionssystem geschaffen werden, von dem eine zusätzliche spürbare Abschreckungswirkung ausgeht.
3) Dabei wurde u.a. der Schadensersatzanspruch nach § 33 Abs. 3 dGWB ausgebaut. Zum einen wurden bis dahin bestandene Einschränkungen der Anspruchsberechtigung in Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH aufgehoben, wonach grundsätzlich „jedermann“ Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch eine verbotene wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung oder durch ein entsprechendes einseitiges Verhalten entstanden ist (vgl. EuGH 20.6.2001 Rechtssache C-453/99; Rn. 26, „Courage“). Ferner wurde angeordnet, dass bei der Entscheidung über den Umfang des Schadens nach freier Überzeugung (§ 287 dZPO) der anteilige Gewinn, den das Unternehmen durch den Verstoß erlangt hat, berücksichtigt werden kann. Damit sollte die Anspruchsdurchsetzung in denjenigen Fällen erleichtert werden, in denen die Ermittlung des hypothetischen Marktpreises als Grundlage einer Schadensberechung nach der Differenzmethode mit großen Schwierigkeiten verbunden ist. Ferner wurde die Verzinsung des Schadensersatzanspruchs ab dem Zeitpunkt des Schadensereignisses vorgeschrieben. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wurde überdies durch eine Tatbestandswirkung kartellbehördlicher Entscheidungen und eine Verjährungshemmung bei laufenden Kartellverfahren erleichtert.
4) Bei Bezug einer Ware oder Dienstleistung zu einem (kartellbedingt) überhöhten Preis (vgl § 33 Abs. 3 dGWB) scheidet ein Schaden nicht schon deshalb aus, weil die Ware oder Dienstleistung weiterveräußert wurde. Wie auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. Juni 2011 (AZ KZR 75/10) ausgeführt hat, wollte sich der deutsche Gesetzgeber mit dieser Regelung nicht grundsätzlich gegen eine Vorteilsausgleichung entscheiden, sondern die Frage vielmehr bewusst der Rechtsprechung überlassen. Der BGH betrachtet daher auch nach dieser Bestimmung einen Vorteilsausgleich für zulässig. Zur Umsetzung des unionsrechtlichen Effektivitätsgebots soll nach Ansicht des BGH die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Vorteilsausgleichs und insbesondere die Kausalität des Vorteils beim Schädiger liegen (RV, 1804 d Blg XXIV GP).
Zuständigkeit für Schadenersatzklagen
6) Diese zivilrechtliche Sonderbestimmung im Kartellgesetz soll von den Zivilgerichten vollzogen werden. Eine Zuständigkeit des Kartellgerichts für Schadenersatzklagen wird damit nicht begründet (RV, 1804 d Blg XXIV GP).