Norm: KartG 1972 §22 Abs1KartG 1972 §24KartG 1972 §31ZPO §405 H
Rechtssatz: Im Hinblick auf den Charakter des Registrierungsverfahrens ist es unzulässig, einen Kartellvertrag in anderer als der von den Vertragsteilnehmern vereinbarten und angemeldeten Form, also etwa mit Zusätzen, Textänderungen, eingefügten Bedingungen oder Befristungen, zu registrieren. Entscheidungstexte Okt 39/74 E... mehr lesen...