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(1) Personenbezogene Daten des Veranstalters gemäß § 16 Abs. 1 lit. a und c, des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte gemäß § 16 Abs. 2 lit. a und b und etwaiger vom Veranstalter beauftragter Personen gemäß § 16 Abs. 1 lit. b und c, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
a) | für die Durchführung von Verfahren erforderlich sind, | |||||||||
b) | zur Erfüllung der Überwachungstätigkeit benötigt werden oder | |||||||||
c) | der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen von der für die Durchführung des Verfahrens nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zuständigen Behörde automationsunterstützt verwendet werden. |
(2) Die in Abs. 1 genannten Daten dürfen von der für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörde an
a) | die Parteien eines Verfahrens, | |||||||||
b) | die Beteiligten an einem Verfahren, | |||||||||
c) | die Sachverständigen, die einem Verfahren beigezogenen werden, und | |||||||||
d) | die im Rahmen eines Verfahrens nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ersuchten oder beauftragten Behörden (§ 55 AVG), automationsunterstützt übermittelt werden, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben oder für die Wahrnehmung ihrer Parteien- oder Beteiligtenrechte benötigt und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der |
(3) Die in § 16 Abs. 1 lit. a genannten personenbezogenen Daten des Veranstalters dürfen der Wirtschaftskammer Kärnten auf ihr Ersuchen hin durch die für die Bewilligung der Veranstaltung oder die für die Genehmigung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zuständige Behörde automationsunterstützt übermittelt werden, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenenbetroffenen Personen nicht verletzt werden.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht haben der für die Bewilligung einer Veranstaltung und der für die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen hin rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Kärntner Jugendschutzgesetzes mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht dürfen dies auch in automationsunterstützter Form tun, sofern die in den Bescheiden oder Erkenntnissen enthaltenen personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der der Behörde gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenenbetroffenen Personen nicht verletzt werden.
(1) Personenbezogene Daten des Veranstalters gemäß § 16 Abs. 1 lit. a und c, des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte gemäß § 16 Abs. 2 lit. a und b und etwaiger vom Veranstalter beauftragter Personen gemäß § 16 Abs. 1 lit. b und c, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
a) | für die Durchführung von Verfahren erforderlich sind, | |||||||||
b) | zur Erfüllung der Überwachungstätigkeit benötigt werden oder | |||||||||
c) | der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen von der für die Durchführung des Verfahrens nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zuständigen Behörde automationsunterstützt verwendet werden. |
(2) Die in Abs. 1 genannten Daten dürfen von der für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörde an
a) | die Parteien eines Verfahrens, | |||||||||
b) | die Beteiligten an einem Verfahren, | |||||||||
c) | die Sachverständigen, die einem Verfahren beigezogenen werden, und | |||||||||
d) | die im Rahmen eines Verfahrens nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ersuchten oder beauftragten Behörden (§ 55 AVG), automationsunterstützt übermittelt werden, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben oder für die Wahrnehmung ihrer Parteien- oder Beteiligtenrechte benötigt und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der |
(3) Die in § 16 Abs. 1 lit. a genannten personenbezogenen Daten des Veranstalters dürfen der Wirtschaftskammer Kärnten auf ihr Ersuchen hin durch die für die Bewilligung der Veranstaltung oder die für die Genehmigung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zuständige Behörde automationsunterstützt übermittelt werden, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenenbetroffenen Personen nicht verletzt werden.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht haben der für die Bewilligung einer Veranstaltung und der für die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen hin rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Kärntner Jugendschutzgesetzes mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht dürfen dies auch in automationsunterstützter Form tun, sofern die in den Bescheiden oder Erkenntnissen enthaltenen personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der der Behörde gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenenbetroffenen Personen nicht verletzt werden.