(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) tritt das Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 – K-VAG 1997, LGBl. Nr. 95/1997, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 68/1998, Nr. 27/1999, Nr. 138/2001, Nr. 77/2005 und Nr. 22/2008 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 119/1997 und 16/1998, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Bestimmungen außer Kraft.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 lit. d und e, Abs. 2 bis 5a, des § 6 Abs. 1 bis Abs. 3b, des § 7 Abs. 1 bis 4 sowie Abs. 8 und Abs. 9, der §§ 8 bis 10, des § 11 Abs. 1 und Abs. 2, des § 14, des § 15 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, des § 21 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 bis Abs. 8, des § 22 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 8, der §§ 23 bis 25, des § 26 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, des § 28 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2, des § 31, des § 33, des § 34, der §§ 36a bis 36b sowie des § 37 Abs. 1 lit. a, lit. c, lit. e, lit. g und lit. i des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2012, bleiben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 in Kraft, soweit sie
a) | die Überwachung und den Betrieb von nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 rechtskräftig bewilligten Spielapparaten und Geldspielapparaten im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. d und lit. e des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 und | |||||||||
b) | die Ahndung von Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 rechtskräftig bewilligten Spielapparaten und Geldspielapparaten |
betreffen. Neuanträge auf Bewilligung nach den genannten Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 sind nicht zulässig. Das Aufstellen und der Betrieb nicht bereits rechtskräftig bewilligter Spielautomaten und die Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes, die Ahndung von Verwaltungsübertretungen in diesem Zusammenhang sowie die Überwachung von Spielautomaten richten sich ausschließlich nach den Bestimmungen des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes – K-SGAG.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) tritt das Kinogesetz 1962, LGBl. Nr. 2/1963, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 14/1975, LGBl. Nr. 35/1982, LGBl. Nr. 70/1993 und LGBl. Nr. 54/2007, außer Kraft.
(5) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verfahren sind von den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2008, weiterzuführen.
(7) Rechtskräftige Bewilligungen und rechtmäßige Anmeldungen nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2012, sowie rechtskräftige Bewilligungen nach dem Kärntner Kinogesetz, LGBl. Nr. 2/1963, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2007, und die jeweiligen Fortbetriebsrechte bleiben aufrecht. Abweichend vom ersten Satz bleiben Auflagen, Bedingungen und sonstige behördliche Anordnungen in rechtskräftigen Bewilligungen und rechtmäßigen Anmeldungen im Sinne des ersten Satzes, mit Ausnahme von rechtskräftigen Bewilligungen und rechtmäßigen Anmeldungen betreffend Spielapparate und Geldspielapparate (Abs. 3), nur insoweit aufrecht, als diese auch nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 27/2011, vorgeschrieben werden dürfen. Geldspielapparate, die nach § 5 Abs. 1 lit. e des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 rechtskräftig bewilligt worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden.
(8) Verfahren in Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz keiner Anmeldung mehr bedürfen, sind einzustellen. Die Parteien des Verfahrens sind nach Möglichkeit von der Einstellung des Verfahrens zu verständigen.
(9) Soweit im Zeitpunkt nach Abs. 1 eine Veranstaltung im Sinne des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2008 durchgeführt wird und diese keiner Bewilligung bedarf, hat der Veranstalter binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1 um Bewilligung dieser Veranstaltung anzusuchen, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einer Bewilligung bedarf. Erfolgt die Bewilligung innerhalb dieser Frist, darf die Veranstaltung während der Dauer des Bewilligungsverfahrens – erfolgt eine Untersagung, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens – weiter durchgeführt werden.
(10) Abweichend von § 26 Abs. 4 hat neben den Bezirksverwaltungsbehörden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 auch der unabhängige Verwaltungssenat in Kärnten der für die Bewilligung einer Veranstaltung und der für die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen hin rechtskräftige Strafbescheide wegen Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Kärntner Jugendschutzgesetzes der Landesregierung zu übermitteln. Der unabhängige Verwaltungssenat in Kärnten darf dies auch in automationsunterstützter Form tun, soweit die in den Strafbescheiden enthaltenen personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden.
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