(1) Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Veranstaltungen (§ 2 Abs. 2), soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a) | Veranstaltungen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung fallen, wie etwa künstlerische und wissenschaftliche Sammlungen und Einrichtungen des Bundes, Veranstaltungen des Bundesheeres in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, Veranstaltungen der Bundespolizei und der Sicherheitsbehörden in Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages, Veranstaltungen, die dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, Veranstaltungen, die Ausübung eines Glaubens, einer Religion oder einer Weltanschauung sind, das Halten von Spielen nach § 111 Abs. 4 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 oder das Aufstellen von Mustern oder Waren durch befugte Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes; | |||||||||
b) | Veranstaltungen von Schulen, Musikschulen, Heimen, Kindergärten und Horten oder von Schülern, Heimbewohnern und Kindern im Rahmen der genannten Einrichtungen und von Volksbildungseinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, sofern die Veranstaltungen Bildungszwecken dienen; | |||||||||
c) | Musikautomaten in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetrieben in dem dafür vorgesehenen und genehmigten Umfang; | |||||||||
d) | die Ausstellung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Leistungsbewerbe in land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten; | |||||||||
e) | die Erteilung von Tanzunterricht; | |||||||||
f) | die gewerbsmäßige Vermittlung und den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz, LGBl. Nr. 68/1996); | |||||||||
g) | Veranstaltungen, die nach ihrer Art historisch im Volksbrauchtum begründet sind, insbesondere die in den Verzeichnissen über immaterielles Kulturerbe enthaltenen Veranstaltungen; | |||||||||
h) | Veranstaltungen, die ausschließlich auf Straßen oder Plätzen mit öffentlichem Verkehr abgehalten werden, und die nach straßenpolizeilichen Bestimmungen anzeigepflichtig oder bewilligungspflichtig sind, es sei denn, dass hierfür entweder Gebäude nach der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62/1996, errichtet werden sollen oder es sich um Musikdarbietungen handelt, die nach § 6 Abs. 1 bewilligungspflichtig sind; | |||||||||
i) | die Durchführung von Peep-Shows, Stripteasevorführungen, Table-Dance und ähnliche erotische Tanzvorführungen oder Darbietungen soweit darauf das Kärntner Prostitutionsgesetz, LGBl. Nr. 58/1990, anzuwenden ist; | |||||||||
j) | den Betrieb von Sportstätten im Freien, für die keine baulichen oder technischen Einrichtungen erforderlich sind, wie insbesondere Naturrodelbahnen, Natureisbahnen auf natürlichen Gewässern, Loipen oder Golfplätze, soweit es sich nicht um Veranstaltungen nach § 6 Abs. 1 lit. c handelt; | |||||||||
k) | Schipisten und deren Nebenanlagen; | |||||||||
l) | die Aufstellung und den Betrieb von Spielautomaten (Spielapparaten), sofern es sich nicht um pratermäßige Veranstaltungen oder Veranstaltungen im Tourneebetrieb handelt; | |||||||||
m) | die Aufstellung und den Betrieb von Geldspielapparaten, Glücksspielautomaten und dergleichen; | |||||||||
n) | Glücksspiele nach § 4 Abs. 1 des Glücksspielgesetzes; | |||||||||
o) | Spielplätze; | |||||||||
p) | Ausstellungen in und von Museen sowie Archiven; | |||||||||
q) | die Betriebstätten gewerberechtlich bewilligter Gastgewerbebetriebe, soweit die in diesen stattfindenden Veranstaltungen vom Umfang der erteilten gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind. |
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerberechts, des Pyrotechnikrechts, des Vereins- oder Versammlungsrechts, des Tierschutzrechts, des Bäderhygienerechts, des Öffnungszeitenrechts oder des Verkehr- und Straßenrechts berührt werden, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(4) Andere landesgesetzliche Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Kärntner Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5/1998, der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 67/2000, der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62, der Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 56/1985, des Vergnügungssteuergesetzes 1982, LGBl. Nr. 63/1982, des Gesetzes vom 22. Mai 1997 über eine Landes-Vergnügungssteuer, LGBl. Nr. 70/1997, des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990, LGBl. Nr. 32, des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 76/1969, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23, und des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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