§ 11 K-VG 2010 Prüfstellen

Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.12.9999

(1) Zur wiederkehrenden Überprüfung genehmigungspflichtiger Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen (§ 12) sowie zur Erstellung eines SicherheitsberichtsSicherheitsberichtes (§ 9 Abs. 6) sind berechtigt:

a)

staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Umfang ihrer Befugnis,

b)

Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Herstellung, Installierung, Änderung oder Instandsetzung der betreffenden Betriebsanlagen befugt sind, insbesondere Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Sinne des § 134 der Gewerbeordnung 1994,

c)

Personen, die den Lehrberuf des Veranstaltungstechnikers entsprechend der Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung erfolgreich abgeschlossen haben, und

d)

aufgrund des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, akkreditierte PrüfstellenStellen im Sinne des Abs. 3.Umfang ihrer Akkreditierung,

e)

allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige im Umfang ihres Fachgebietes.

(2) Personen nach Abs. 1 lit. c haben ihre Berechtigung durch die Vorlage eines Lehrabschlusszeugnisses nachzuweisen.

(3) Neben den in Abs. 1 lit. a bis c genannten Personen sind auf Grund des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung als Prüfstellen im Sinne des Kärntner Veranstaltungsgesetzes zur Überprüfung genehmigungspflichtiger Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen sowie zur Erstellung eines Sicherheitsberichtes (§ 9 Abs. 6entfällt) berechtigt.

Stand vor dem 31.10.2017

In Kraft vom 06.12.2012 bis 31.10.2017

(1) Zur wiederkehrenden Überprüfung genehmigungspflichtiger Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen (§ 12) sowie zur Erstellung eines SicherheitsberichtsSicherheitsberichtes (§ 9 Abs. 6) sind berechtigt:

a)

staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Umfang ihrer Befugnis,

b)

Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Herstellung, Installierung, Änderung oder Instandsetzung der betreffenden Betriebsanlagen befugt sind, insbesondere Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Sinne des § 134 der Gewerbeordnung 1994,

c)

Personen, die den Lehrberuf des Veranstaltungstechnikers entsprechend der Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung erfolgreich abgeschlossen haben, und

d)

aufgrund des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, akkreditierte PrüfstellenStellen im Sinne des Abs. 3.Umfang ihrer Akkreditierung,

e)

allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige im Umfang ihres Fachgebietes.

(2) Personen nach Abs. 1 lit. c haben ihre Berechtigung durch die Vorlage eines Lehrabschlusszeugnisses nachzuweisen.

(3) Neben den in Abs. 1 lit. a bis c genannten Personen sind auf Grund des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung als Prüfstellen im Sinne des Kärntner Veranstaltungsgesetzes zur Überprüfung genehmigungspflichtiger Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen sowie zur Erstellung eines Sicherheitsberichtes (§ 9 Abs. 6entfällt) berechtigt.

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