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(1) Zur wiederkehrenden Überprüfung genehmigungspflichtiger Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen (§ 12) sowie zur Erstellung eines SicherheitsberichtsSicherheitsberichtes (§ 9 Abs. 6) sind berechtigt:
a) | staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Umfang ihrer Befugnis, | |||||||||
b) | Personen, die nach | |||||||||
c) | Personen, die den Lehrberuf des Veranstaltungstechnikers entsprechend der Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung erfolgreich abgeschlossen haben, | |||||||||
d) | aufgrund des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, akkreditierte | |||||||||
e) | allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige im Umfang ihres Fachgebietes. |
(2) Personen nach Abs. 1 lit. c haben ihre Berechtigung durch die Vorlage eines Lehrabschlusszeugnisses nachzuweisen.
(3) Neben den in Abs. 1 lit. a bis c genannten Personen sind auf Grund des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung als Prüfstellen im Sinne des Kärntner Veranstaltungsgesetzes zur Überprüfung genehmigungspflichtiger Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen sowie zur Erstellung eines Sicherheitsberichtes (§ 9 Abs. 6entfällt) berechtigt.
(1) Zur wiederkehrenden Überprüfung genehmigungspflichtiger Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen (§ 12) sowie zur Erstellung eines SicherheitsberichtsSicherheitsberichtes (§ 9 Abs. 6) sind berechtigt:
a) | staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Umfang ihrer Befugnis, | |||||||||
b) | Personen, die nach | |||||||||
c) | Personen, die den Lehrberuf des Veranstaltungstechnikers entsprechend der Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung erfolgreich abgeschlossen haben, | |||||||||
d) | aufgrund des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, akkreditierte | |||||||||
e) | allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige im Umfang ihres Fachgebietes. |
(2) Personen nach Abs. 1 lit. c haben ihre Berechtigung durch die Vorlage eines Lehrabschlusszeugnisses nachzuweisen.
(3) Neben den in Abs. 1 lit. a bis c genannten Personen sind auf Grund des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung als Prüfstellen im Sinne des Kärntner Veranstaltungsgesetzes zur Überprüfung genehmigungspflichtiger Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen sowie zur Erstellung eines Sicherheitsberichtes (§ 9 Abs. 6entfällt) berechtigt.