(1) Veranstaltungen dürfen nur von eigenberechtigten und verlässlichen Personen durchgeführt werden. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, so müssen jene natürlichen Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, eigenberechtigt und verlässlich sein. Den zur Vertretung nach außen befugten natürlichen Personen obliegen alle dem Veranstalter nach diesem Gesetz und den hiernach erlassenen Verordnungen und behördlichen Anordnungen zukommenden Aufgaben und sie sind gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Aufgaben und Pflichten verantwortlich.
(2) Besteht ein begründeter Verdacht des Fehlens der Eigenberechtigung oder der Verlässlichkeit einer natürlichen Person, so hat die Behörde die unverzügliche Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere eines Strafregisterauszuges oder einer vergleichbaren Bescheinigung eines anderen Staates im Falle einer Gleichstellung nach Abs. 5, aufzutragen.
(3) Eine natürliche Person ist dann nicht als verlässlich im Sinne des Abs. 1 anzusehen, wenn
a) | das bisherige Verhalten der Person die Annahme rechtfertigt, dass sie von den mit der Bewilligung verbundenen Rechten in einer den gesetzlichen Bestimmungen widersprechenden Art und Weise Gebrauch machen wird, | |||||||||
b) | die Person bereits dreimal wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder des Kärntner Jugendschutzgesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Bundesländer oder im Falle einer Gleichstellung nach Abs. 5 anderer Staaten rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich belangt wurde, die Strafe nicht als getilgt gilt und die Begehung weiterer Übertretungen zu befürchten ist oder | |||||||||
c) | die Person wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist, die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Beschaffenheit der strafbaren Handlung im Zusammenhang mit der Persönlichkeit der Person Missbrauch zu befürchten ist. |
(4) Weist der Veranstalter oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person eine aufrechte Bewilligung oder Veranstaltungsanmeldung bei gleichzeitiger Nichtuntersagung nach gleichartigen Vorschriften eines anderen Bundeslandes oder eine vergleichbare Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder im Falle einer Gleichstellung nach Abs. 5 eines solchen Staates auf, hat die Verlässlichkeitsprüfung zu entfallen, sofern nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verlässlichkeit des Veranstalters nicht gegeben ist.
(5) Der Veranstalter muss Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gleichgestellt sein. Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind gleichgestellt:
a) | Staatsangehörige von Staaten, deren Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassung oder im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassung und/oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat, und | |||||||||
b) | Drittstaatsangehörige, die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über ein Aufenthaltsrecht verfügen. |
(6) Ist der Veranstalter eine juristische Person, eine eingetragene Personengesellschaft oder eine einer eingetragenen Personengesellschaft vergleichbare Personengesellschaft, so
a) | muss ihr Sitz im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen Staat, soweit Gegenseitigkeit in Staatsverträgen festgelegt worden ist, liegen und | |||||||||
b) | müssen die zur Vertretung nach außen befugten Personen eigenberechtigt und verlässlich sein. |
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