§ 39 K-TG Berichtspflicht der Landesregierung

Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2015 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat dem Landtag bis spätestens 31. Dezember 2015im Abstand von drei Jahren einen Bericht über die Entwicklung im Bereich der Tourismusverbände und der regionalen Tourismusorganisationen zu übermitteln. In diesem Bericht ist auch darzulegen, welche Probleme im Bereich der Vollziehung dieses Gesetzes aufgetreten sind und ob die Landesregierung aufgrund dieser Erfahrungen in Erwägung zieht, im Landtag einen Gesetzesvorschlag zu Änderungenzur Änderung dieses Gesetzes einzubringen.

Stand vor dem 31.01.2015

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.01.2015

Die Landesregierung hat dem Landtag bis spätestens 31. Dezember 2015im Abstand von drei Jahren einen Bericht über die Entwicklung im Bereich der Tourismusverbände und der regionalen Tourismusorganisationen zu übermitteln. In diesem Bericht ist auch darzulegen, welche Probleme im Bereich der Vollziehung dieses Gesetzes aufgetreten sind und ob die Landesregierung aufgrund dieser Erfahrungen in Erwägung zieht, im Landtag einen Gesetzesvorschlag zu Änderungenzur Änderung dieses Gesetzes einzubringen.

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