(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Inhaber von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bestehenden Bewilligungen haben innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Geldwäschebeauftragten sowie gegebenenfalls den Präventionsbeauftragten gemäß Art. I Z 5 (soweit er § 3 Abs. 1a Z 1 und 2 betrifft) zu bestellen sowie ein dem Art. I Z 16 (betreffend § 8 Abs. 1) entsprechendes Wettreglement der Landesregierung anzuzeigen.
(3) Die Inhaber von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bestehenden Bewilligungen haben zu diesem Zeitpunkt aufgestellte und/oder betriebene Wettterminals der Landesregierung anzuzeigen und innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Einhaltung der Bestimmungen des Art. I Z 19 (soweit er § 9a Abs. 4 Z 1 bis 7 betrifft) durch ein Gutachten im Sinne des § 9 Abs. 4 letzter Satz K-TBWG nachzuweisen. Wettterminals, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind auf Aufforderung der Landesregierung zu entfernen.
(4) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, unterzogen (Notifikationsnummer 2015/122/A).
Artikel II(LGBl Nr 5/2018)(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Wettunternehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) über eine Bewilligung nach dem Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz verfügen, sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Risikoanalyse im Sinne des § 4 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes vorzunehmen und deren Ergebnis aufzuzeichnen sowie schriftlich zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.
Artikel III(LGBl Nr 96/2019)(1) Soweit in den Abs. 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Verweisungen des Art. I Z 10 (betreffend § 9c Abs. 2 Z 4) und Z 16 (betreffend § 12d Abs. 4) auf § 9a, § 19 Abs. 3 und § 33 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019, treten am 10. Jänner 2020 in Kraft.
(3) Die Verweisungen des Art. II Z 5 und 8 (betreffend § 19 Abs. 2 lit. b und g) und Z 11 (betreffend § 19a Abs. 4) auf § 9a, § 19 Abs. 3 und § 33 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019, treten am 10. Jänner 2020 in Kraft.
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