§ 12c K-TBWG

Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Soweit dies für die Durchführung von Verwaltungsverfahren, zur Erfüllung von Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist, dürfen von der Landesregierung folgende personenbezogenen Daten auch automationsunterstützt verwendet werden:

1.

Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten des Wettunternehmers sowie des Geschäftsführers, des Präventions- und Geldwäschebeauftragten,

2.

Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit gemäß § 4,

3.

Daten über die Anzahl, Lage und Ausstattung der Betriebsstätten und zur Identifikation der Wettterminals,

4.

Daten über den Beginn, die Dauer und das Erlöschen der Bewilligung.

(2) Die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen, unter den Voraussetzungen des Abs. 1, Einleitungssatz, von der Landesregierung

1.

den Organen gemäß § 12a Abs. 2,

2.

den Verwaltungsstrafbehörden und Gerichten sowie

3.

Gerichten und Behörden des Bundes, anderer Bundesländer sowie Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

auch automationsunterstützt übermittelt werden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Landesregierung über den Ausgang eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 12 zu informieren.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 30.11.2018

(1) Soweit dies für die Durchführung von Verwaltungsverfahren, zur Erfüllung von Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist, dürfen von der Landesregierung folgende personenbezogenen Daten auch automationsunterstützt verwendet werden:

1.

Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten des Wettunternehmers sowie des Geschäftsführers, des Präventions- und Geldwäschebeauftragten,

2.

Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit gemäß § 4,

3.

Daten über die Anzahl, Lage und Ausstattung der Betriebsstätten und zur Identifikation der Wettterminals,

4.

Daten über den Beginn, die Dauer und das Erlöschen der Bewilligung.

(2) Die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen, unter den Voraussetzungen des Abs. 1, Einleitungssatz, von der Landesregierung

1.

den Organen gemäß § 12a Abs. 2,

2.

den Verwaltungsstrafbehörden und Gerichten sowie

3.

Gerichten und Behörden des Bundes, anderer Bundesländer sowie Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

auch automationsunterstützt übermittelt werden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Landesregierung über den Ausgang eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 12 zu informieren.

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