§ 12h K-TBWG

K-TBWG - Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 12d Abs. 4 iVm § 31 Abs. 3 Z 1 FM-GwG hat die Landesregierung oder bei der Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 12e und § 12f hat die Bezirksverwaltungsbehörde § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt. Die Landesregierung ist über das Ergebnis des Verwaltungsstrafverfahrens zu informieren.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 12e Abs. 2 und § 12f iVm § 12e Abs. 2 kann die Landesregierung unbeschadet des § 11 Abs. 1 lit c die Bewilligung entziehen. Dabei ist § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 17.12.2019 bis 31.12.9999
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