(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten (1. Oktober 1996) in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl Nr 388/1919, in der Fassung des Gesetzes StGBl Nr 193/1920, soweit es in Kärnten als Landesgesetz in Geltung steht, außer Kraft.
(3) Bewilligungen, die aufgrund des im Abs. 2 genannten Gesetzes erteilt worden sind, gelten - soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt - als Bewilligungen im Sinne dieses Gesetzes. Allfällige Bedingungen und Auflagen bleiben unberührt. Das Wettreglement und die im § 3 Abs. 1 lit. d geforderte Bestätigung der Bank sind der Landesregierung spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen bzw. vorzulegen, widrigenfalls die Bewilligung erlischt.
(4) Soweit Bewilligungen aufgrund des in Abs. 2 genannten Gesetzes für mobile Wettbüros für den Bereich des Bundeslandes Kärnten erteilt wurden, erlöschen diese Bewilligungen spätestens nach Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen bis zu ihrem Erlöschen solche Bewilligungen nachweislich nur mit Zustimmung des Veranstalters ausgeübt werden.
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