Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderesAbweichendes bestimmt istwird, finden folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194BGBl. Nr. 194/1994, soweit sie sich auf bewilligungspflichtige gebundenereglementierte Gewerbe beziehen, für die Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers oder eines Totalisateursals Wettunternehmer Anwendung:
a) | hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit die Bestimmungen der §§ 8 bis 14 GewO 1994; | |||||||||
b) | hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit (Geschäftsführer | |||||||||
c) | hinsichtlich der Endigung und des Ruhens der Bewilligung die Bestimmungen der §§ 85 bis 93 GewO 1994. |
(2) Die in Abs. 1 genannten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß
a) | an die Stelle des Gewerbeinhabers der Inhaber der Bewilligung tritt und | |||||||||
b) | die für die Vollziehung dieser Bestimmungen zuständige Behörde | |||||||||
die Landesregierung ist. |
(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderesAbweichendes bestimmt istwird, finden folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194BGBl. Nr. 194/1994, soweit sie sich auf bewilligungspflichtige gebundenereglementierte Gewerbe beziehen, für die Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers oder eines Totalisateursals Wettunternehmer Anwendung:
a) | hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit die Bestimmungen der §§ 8 bis 14 GewO 1994; | |||||||||
b) | hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit (Geschäftsführer | |||||||||
c) | hinsichtlich der Endigung und des Ruhens der Bewilligung die Bestimmungen der §§ 85 bis 93 GewO 1994. |
(2) Die in Abs. 1 genannten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß
a) | an die Stelle des Gewerbeinhabers der Inhaber der Bewilligung tritt und | |||||||||
b) | die für die Vollziehung dieser Bestimmungen zuständige Behörde | |||||||||
die Landesregierung ist. |