§ 10 K-TBWG Nebenbedingungen

Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Die Bewilligung ist erstmals auf die Dauer von höchstens drei Jahren zu erteilen. Sie kann mit den Auflagen und Bedingungen verbunden werden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Bewilligung zu gewährleisten, wie insbesondere hinsichtlich der Betriebsstätte, der Wettregeln

1.

hinsichtlich der Betriebsstätte, der Wettregeln und der Durchführung der Wettgeschäfte oder

2.

zur Sicherung öffentlicher Interessen, wie den Jugendschutz oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

Können die Interessen gemäß Z 1 oder 2 auch durch Bedingungen und der Durchführung der WettgeschäfteAuflagen nicht gesichert werden, ist die Bewilligung zu versagen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.10.1996 bis 31.12.2016

Die Bewilligung ist erstmals auf die Dauer von höchstens drei Jahren zu erteilen. Sie kann mit den Auflagen und Bedingungen verbunden werden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Bewilligung zu gewährleisten, wie insbesondere hinsichtlich der Betriebsstätte, der Wettregeln

1.

hinsichtlich der Betriebsstätte, der Wettregeln und der Durchführung der Wettgeschäfte oder

2.

zur Sicherung öffentlicher Interessen, wie den Jugendschutz oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

Können die Interessen gemäß Z 1 oder 2 auch durch Bedingungen und der Durchführung der WettgeschäfteAuflagen nicht gesichert werden, ist die Bewilligung zu versagen.

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